Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Beiträge (Prämien) des ArbN für eine eigene Versicherung, die ausschließlich das Risiko beruflicher Unfälle deckt, sind > Werbungskosten (zB > Fliegendes Personal Rz 14). Ein beruflicher Unfall idS ist auch ein Unfall auf dem Weg von oder zur > Erste Tätigkeitsstätte; die anteilige Prämie ist mit der > Entfernungspauschale Rz 77 ff nicht abgegolten (BMF vom 28.10.2009, Tz 1.1, BStBl 2009 I, 1275). Beiträge für eine Versicherung des Risikos außerberuflicher Unfälle gehören zu den beschränkt abziehbaren > Sonderausgaben Rz 43 (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a iVm § 10 Abs 4 EStG), etwaig auch im Fall einer ausländischen Versicherung (vgl FG BW vom 26.11.2020 – 3 K 3139/19, DStRE 2021, 1091 mit Rev, BFH X R 1/21 zu Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung eines in der > Schweiz als > Grenzgänger beschäftigten ArbN).

Umfasst die Versicherung sowohl die Risiken beruflicher als auch außerberuflicher Unfälle, ist der Gesamtbeitrag in WK und SA aufzuteilen. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherers maßgebend. Ohne entsprechende Angaben werden die als WK abziehbaren und die zu den SA gehörenden Aufwendungen auf jeweils 50 % der Gesamtprämie geschätzt (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 1.3, BStBl 2009 I, 1275; ergänzend > Rz 23).

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Übernimmt der ArbG Beiträge zu einer außerberufliche und berufliche Risiken deckenden Unfallversicherung des ArbN, führt das im Zeitpunkt der Beitragszahlung beim ArbN zu > Arbeitslohn (zum LSt-Abzug > Rz 10 ff). Dies gilt nicht, soweit die Beiträge auf Unfälle bei einer Auswärtstätigkeit entfallen; insoweit handelt es sich um eine steuerfreie Vergütung von Reisenebenkosten (§ 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG, > R 9.8 Abs 3 LStR, > Reisekosten Rz 124 ff [128]). Kann nicht nachgewiesen werden, welcher Anteil der Gesamtprämie auf Unfälle bei einer Auswärtstätigkeit entfällt, wird dieser Anteil auf 40 % des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitragsanteils geschätzt (BMF vom 28.10.2009, Tz 1.4, BStBl 2009 I, 1275). Bei einer Versicherung, die sowohl berufliche als auch private Risiken deckt, wird der auf die Auswärtstätigkeit entfallende Anteil – soweit keine Unterlagen über die Kalkulation des Versicherers vorliegen – somit auf 20 % des Gesamtbeitrags geschätzt. Im Ergebnis versteuert der ArbG hier 80 % des Beitrags als Arbeitslohn; 20 % bleiben als Reisenebenkosten steuerfrei. Der ArbN kann weitere (50–20 =) 30 % des Beitrags als WK abziehen und 50 % des Beitrags als SA geltend machen (> Rz 2 aE).

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