Rz. 31

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Kann ein ArbN als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil er die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG (> Rz 30) erfüllt, so wird er auf Antrag in die Steuerklasse III eingeordnet, wenn er auch die unter > Rz 29 dargestellten Voraussetzungen erfüllt. Das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG bildet die Steuerklasse als LSt-Abzugsmerkmal und trägt sie auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 2 ein, die hier die Funktion des ELStAM-Verfahrens (Abruf der beim BZSt bereitgestellten LSt-Abzugsmerkmale) übernimmt (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 40 ff). Wird eine solche Bescheinigung erteilt, ist der ArbN zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet, weil er von Amts wegen zu veranlagen ist (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 101).

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