Rz. 65

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beihilfen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen aufgrund der Corona-Krise, die ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren, sind bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 11a EStG, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gewährt wurden. Diese durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I, 1385) eingefügte und zunächst bis zum 31.12.2020 begrenzte Steuerbefreiung wurde durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096) bis zum 30.06.2021 und durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259) bis zum 31.03.2022 verlängert. Zu Einzelheiten > Geschenke Rz 24 ff.

 

Rz. 66

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 11b EStG, eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022 (BGBl 2022 I, 911), befreit die Zahlung eines Bonus zur Anerkennung der besonderen Leistungen während der Corona-Krise an Pflegepersonal bis zur Höhe von 4 500 EUR durch den ArbG in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. Voraussetzung ist, dass die ArbN in Einrichtungen iSd § 23 Ab 3 Satz 1 Nr 1 bis 4, 8, 11 oder Nr 12 > Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 36 Abs 1 Nr 2 oder Nr 7 IfSG tätig sind. Das sind insbesondere: Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

 

Rz. 67

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beim Verweis auf das IfSG handelt es sich uE um eine dynamische Verweisung, dh es gilt das IfSG in der jeweils gültigen Fassung. Dies ist problematisch wegen der Änderung des IfSG durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 (BGBl 2022 I, 1454), mit dem die Einrichtungen sowohl in § 23 IfSG, als auch in § 36 IfSG verändert und teilweise gestrichen wurden. Dadurch gehen einige Verweise ins Leere. Andererseits sind Ergänzungen vorgenommen worden, durch die der Kreis der begünstigten ArbN erweitert wurde. Dies gilt für psychotherapeutische Praxen, die in § 23 Abs 3 Nr 8 IfSG eingefügt sowie für Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die im jetzigen § 23 Abs 3 Nr 11 IfSG angefügt wurden. Damit können uE seit dem 17.09.2022 auch an ArbN dieser Einrichtungen Boni steuerfrei gezahlt werden.

 

Rz. 68

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr 11b EStG gilt nicht nur für eigene ArbN, sondern auch für Personen, die in diesen Einrichtungen im Rahmen einer des jeweiligen ArbG > Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden.

 

Rz. 69

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (vgl § 8 Abs 4 EStG; > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers) gezahlt wird. Für Zahlungen des ArbG, die nach § 3 Nr 11b EStG steuerfrei sind, kann nicht zusätzlich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11a EStG (> Rz 65) in Anspruch genommen werden (vgl § 3 Nr 11b Satz 3 EStG).

 

Rz. 70

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Steuerbefreiungen des § 3 EStG sind grundsätzlich auf den einzelnen VZ bezogen. Aus der besonderen Formulierung wird jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass der Bonus von bis zu 4 500 EUR nicht pro VZ, sondern nur einmal in dem dort genannten Zeitraum steuerfrei gezahlt werden kann. Die Formulierung stellt aber auch auf die Zahlung des ArbG ab, sodass uE ein ArbN, der den Arbeitsplatz wechselt, von mehreren ArbG einen Bonus steuerfrei erhalten könnte.

 

Rz. 71

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zuschüsse des Arbeitgebers zum > Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (> Kurzarbeitergeld Rz 58 ff) sind steuerfrei nach § 3 Nr 28a EStG, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die nach dem 29.02.2020 begonnen haben und vor dem 01.07.2022 endeten. Die Steuerbefreiung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I; 1385) eingeführt und war zunächst befristet bis Ende 2020. Diese Frist wurde durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096) bis Ende 2021 und durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl 2022 I, 911) bis Ende Juni 2022 verlängert. Zu Einzelheiten > Kurzarbeitergeldzuschüsse.

 

Rz. 72–74

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge