Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

ArbN, die von > Kurzarbeit betroffen sind, erhalten zum Ausgleich des Entgeltverlustes > Kurzarbeitergeld. Dieses deckt grundsätzlich jedoch nur 60 % bzw 67 % des Entgeltausfalls ab (> Kurzarbeitergeld Rz 49 f), wobei dieser Betrag wegen der Anwendung des > Progressionsvorbehalt noch reduziert werden kann, sodass ein ArbN uU erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen muss. Um diese teilweise auszugleichen, ist in einer Reihe von Tarifverträgen vorgesehen, dass ArbG einen Zuschuss zum KuG zahlen.

Insbesondere während der Corona-Pandemie wurden auch häufig freiwillige Zuschüsse zum KuG gezahlt (dazu auch > Rz 3 f).

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Zuschuss zum KuG gehört grundsätzlich zum stpfl Arbeitslohn (FinMin SA vom 16.05.1991, DStR 1991, 878); er ist nicht nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei (vgl BFH 230, 373 = BStBl 2011 II, 218). Beachte aber > Rz 3 f.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Milderung der finanziellen Folgen der Corona-Pandemie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I, 1385) eine vorübergehende Steuerbefreiung für KuG-Zuschüsse geschaffen (vgl § 3 Nr 28a EStG), die später durch das JStG 2020 und das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 (BGBl 2022 I, 911) verlängert wurde. Danach blieben Zuschüsse des ArbG zum KuG und Saison-KuG steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem KuG 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht überstiegen und sie für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die nach dem 29.02.2020 begannen und vor dem 01.07.2022 endeten.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zahlen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen, die von der KSt befreit sind, ihren eigenen Beschäftigten anlässlich der Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2023 Aufstockungsbeträge zum KuG, wird dadurch die Steuerbefreiung nicht in Frage gestellt, wenn die Aufstockung bis zu einer Höhe von 80 % des bisherigen Entgelts und einheitlich für alle ArbN vorgenommen wird (vgl BMF vom 09.04.2020, BStBl 2020 I, 498; BMF vom 18.12.2020, BStBl 2021 I, 57; BMF vom 15.12.2021, BStBl 2021 I, 2476; BMF vom 12.12.2022, BStBl 2022 I, 1677). Eine Aufstockung von mehr als 80 % wird akzeptiert, wenn diese marktüblich und angemessen ist (vgl BMF vom 26.06.2020, BStBl 2020 I, 543).

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sozialversicherungsrechtlich wird der Bereich, bis zu dem der KuG-Zuschuss steuerfrei gezahlt wird, als fiktives Entgelt bezeichnet, für das der ArbG die Beiträge zur SV grundsätzlich allein zu tragen hat (vgl > Kurzarbeitergeld Rz 100 ff). Der Zuschuss gehört insoweit nicht zum > Arbeitsentgelt (vgl § 1 Abs 1 Nr 8 SvEV, > Anh 15). Übersteigt der Zuschuss zum KuG das fiktive Entgelt, ist er steuerpflichtig und nach den allgemeinen Regeln beitragspflichtig in der SV.

 

Beispiel:

ArbN A erhält ein monatliches Soll-Entgelt von 2 000 EUR. Während der > Kurzarbeit im September 2023 reduziert es sich auf ein Ist-Entgelt von 1 500 EUR. Aus der Differenz der Beträge ergibt sich ein fiktives Arbeitsentgelt von 400 EUR (80 % von 500 EUR). Der ArbG gewährt zusätzlich zum KuG von 300 EUR einen Zuschuss in Höhe von 150 EUR.

KuG und Zuschuss ergeben einen Betrag von 450 EUR. Da dieser das fiktive Arbeitsentgelt um 50 EUR übersteigt, ist er in dieser Höhe stpfl > Arbeitslohn. Der steuerfrei bleibende Teil des Zuschusses iHv 100 EUR unterliegt dem > Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zuschüsse zum Transfer-KuG (> Kurzarbeitergeld Rz 80 ff) können ggf Entschädigungen für entgangene oder entgehende > Einnahmen sein, die als > Außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern sind (EFG 2011, 976). Allerdings wurden Aufstockungsbeträge zum Transfer-KuG, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, vielmehr als laufender > Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) und nicht als Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG eingestuft (BFH 264, 1 = BStBl 2019 II, 574). Es könnte sich deshalb in derartigen Fällen empfehlen, statt der Leistung von Aufstockungsbeträgen eine ermäßigt zu besteuernde Abfindung zu vereinbaren oder die Leistung einer solchen entsprechend zu erhöhen (vgl jeweils in Besprechung des BFH-Urteils Hilbert, NWB 2019, 1952 und BB 2019, 2088 sowie Marfels, EStB 2019, 255).

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