Rz. 24

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur Linderung der Folgen der Corona-Pandemie darf der ArbG in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 > Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei zahlen (vgl § 3 Nr. 11a EStG, neu eingefügt durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020, BGBl 2020 I, 1385 = BStBl 2020 I, 550). Voraussetzung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN, aus der erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie handelt. Eine vor dem 01.03.2020 geschlossene Vereinbarung über eine Sonderzahlung ohne Bezug zur Corona-Pandemie kann nicht in eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr 11a EStG umgewandelt werden. Sofern jedoch vor dem 01.03.2020 keine vertragliche Vereinbarung oder andere rechtliche Verpflichtung des ArbG zur Gewährung einer Sonderzahlung bestand, kann anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie gewährt werden. Die Beihilfe oder Unterstützung ist auch dann steuerfrei, wenn sie bei > Auflösung des Dienstverhältnisses an Stelle von > Abfindungen gezahlt wird.

 

Rz. 25

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einem > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften kann die Zahlung von steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zu einer vGA führen. In diesem Fall sind die Leistungen nicht steuerfrei. Eine vGA ist gegeben, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe bestehen, sondern sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

 

Rz. 26

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der Freibetrag von 1 500 EUR gilt pro ArbN und Dienstverhältnis. Hat ein ArbN > Mehrere Dienstverhältnisse, darf jeder ArbG den Freibetrag ausschöpfen. Das gilt jedoch nicht, wenn ein ArbN bei demselben ArbG mehrere Dienstverhältnisse nacheinander hat. Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn der ArbN in Teilzeit arbeitet oder als sog Minijobber eine > Geringfügige Beschäftigung hat.

 

Rz. 27

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die steuerfreie Leistung ist im > Lohnkonto aufzuzeichnen. Darüber hinaus ist diese nicht auf der > Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 auszuweisen und muss auch nicht in der > Steuererklärung angegeben werden.

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