Rz. 96

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 35 EStG enthält eine Besitzstandswahrungsregelung für Postbeamte, die aufgrund der Privatisierung der > Deutsche Post nicht mehr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. > Einnahmen, die sie in ihrer früheren Position steuerfrei nach § 3 Nr 11 bis 13 oder Nr 64 EStG erhalten haben, bleiben weiterhin von der ESt/LSt befreit. Dabei handelt es sich um Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (> Rz 150), Corona-Beihilfen (> Rz 65 ff), die Inflationsausgleichprämie (> Rz 93 f), Aufwandsentschädigungen (> Rz 149), Reisekostenvergütungen (> Rz 95) und den Kaufkraftausgleich (> Rz 93).

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