Rz. 95
Stand: EL 134 – ET: 06/2023
§ 3 Nr 64 EStG befreit die als Kaufkraftausgleich bezeichneten Zuschläge für > Arbeitnehmer, die im Ausland eingesetzt werden und dafür einen höheren > Arbeitslohn erzielen als für eine vergleichbare inländische Tätigkeit. Zu Einzelheiten > Kaufkraftausgleich. Jeweils aktuell zur Höhe der steuerfreien Zuschläge in den einzelnen Ländern > Anh 2 Kaufkraftausgleich.
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