Rz. 95

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 64 EStG befreit die als Kaufkraftausgleich bezeichneten Zuschläge für > Arbeitnehmer, die im Ausland eingesetzt werden und dafür einen höheren > Arbeitslohn erzielen als für eine vergleichbare inländische Tätigkeit. Zu Einzelheiten > Kaufkraftausgleich. Jeweils aktuell zur Höhe der steuerfreien Zuschläge in den einzelnen Ländern > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge