Rz. 150

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 3 Nr 11 EStG befreit Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, von der ESt/LSt. Zu Einzelheiten > Beihilfen Rz 5 ff.

 

Rz. 151

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Nach § 3 Nr 43 EStG sind steuerfrei der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden. Dabei bezieht sich der Halbsatz mit der Bedingung, dass es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handeln muss, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden, nach herrschender Auffassung nicht auf den Ehrensold. Damit ist die Steuerbefreiung nur für diese Einnahmen von Bedeutung, weil sich die Steuerbefreiung für Leistungen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit bereits aus § 3 Nr 11 EStG (> Rz 150) ergibt. Zum Begriff des > Künstler.

 

Rz. 152

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der Begriff > Ehrensold ist zwar keine geschützte Bezeichnung, aus der Entstehung der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass es sich dabei um Zahlungen des Bundes oder eines Landes aus öffentlichen Mitteln als laufende Ehrung eines Künstlers handelt. In der Praxis wird dabei aber auch die finanzielle Situation des Künstlers mit in Betracht gezogen.

 

Rz. 153

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Steuerfrei sind auch Stipendien aus öffentlichen Mitteln, die zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Dabei ist es ausreichend, wenn sie mittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Auch Stipendien von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, sowie von > Juristische Person, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind steuerfrei. Zu Einzelheiten > Stipendien. Vgl auch zu Leistungen nach dem > Fulbright-AbkommenRz 206 f.

 

Rz. 154

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffer einstweilen frei.

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