Rz. 149

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwandsentschädigung, die in einem Bundes- oder Landeshaushalt als solche ausgewiesen sind, bleiben in vollem Umfang steuerfrei nach § 3 Nr 12 Satz 1 EStG. Bis zur Höhe des Aufwands können darüber hinaus nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG andere Aufwandsentschädigungen an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste leisten. Zu Einzelheiten > Aufwandsentschädigungen.

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