Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Sterbegeldversicherung ist eine Form der Risikolebensversicherung (> Lebensversicherungsprämien Rz 15). Beiträge an gesetzliche und private Lebensversicherungen, die auch ein Sterbegeld vorsehen, sowie an reine Sterbekassen sind > Vorsorgeaufwendungen und damit beschränkt abziehbare Sonderausgaben iSv § 10 Abs 1 Nr 3a EStG (Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 ff). Soweit sie nicht beim LSt-Abzug durch den ArbG mit der > Vorsorgepauschale berücksichtigt werden (vgl § 39b Abs 2 Nr 3 EStG; zu Einzelheiten vgl BMF vom 26.11.2013, BStBl 2013 I, 1532, > Anh 2 Vorsorgepauschale), werden Sterbekassenbeiträge zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen, die die Vorsorgepauschale übersteigen, einer Veranlagung zur ESt im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs 4 EStG abgezogen (> Sonderausgaben Rz 60 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung bleiben unbesteuert (> Sterbegeld Rz 1). Auf die für einen Abzug als AgB in Betracht kommenden Bestattungskosten werden sie nur insoweit angerechnet, als sie auf die unmittelbar durch die Bestattung entstehenden Aufwendungen entfallen. Soweit mit den Leistungen nach § 33 EStG nicht abziehbare Aufwendungen beglichen werden, sind sie insoweit nicht anzurechnen (BFH 162, 326 = BStBl 1991 II, 140). Die Aufteilung der Leistungen ist uE im Verhältnis der abziehbaren und nicht abziehbaren Begräbniskosten vorzunehmen. Zu Einzelheiten > Bestattung Rz 4.

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