Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die vorsorglich für die eigene Bestattung aufgewendeten Beträge zB für eine Grabstätte sind steuerlich nicht abziehbar (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 16). Beiträge zu einer > Sterbegeldversicherung gehören zu den beschränkt abziehbaren SA. Übernimmt der ArbG die Bestattungskosten für einen ArbN, so können die Zuwendungen stpfl > Arbeitslohn oder steuerfrei sein; zu Einzelheiten > Beihilfen Rz 5 ff, > Beihilfen Rz 41 ff, ergänzend > Ehrenbegräbnis.

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die vom Stpfl für die Bestattung einer anderen Person getragenen Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen AgB iSd § 33 EStG sein. Der Stpfl muss dadurch aber finanziell belastet sein. Dazu ist Folgendes von Bedeutung:

Der Erbe hat die rechtliche Verpflichtung, die Kosten der standesgemäßen Bestattung des Erblassers zu tragen; die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 – 1969 BGB). Selbst wenn sie nicht das Einkommen, sondern das Vermögen belasten, kommt die Anwendung des § 33 EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 20 ff. "Belastet" ist der Erbe aber nur, soweit die Bestattungskosten den Wert des Nachlasses übersteigen (H 33.1 – 33.4 – Bestattungskosten – EStH; > Rz 3). Er darf sie weder aus dem ihm zugefallenen Nachlass noch aus sonstigen ihm im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen bestreiten (EFG 2005, 1359). Das gilt auch für Stpfl, die als Erben die Bestattungskosten ihres > Ehegatten tragen, wenn die Ehegatten im Todesjahr oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 erfüllten (BFH 74, 76 = BStBl 1962 III, 31; BFH 91, 149 = BStBl 1968 II, 259); Gleiches gilt für > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG). Ebenso ist es, wenn ein Nichterbe die Bestattungskosten trägt, zB der Sohn für seine als Alleinerbin eingesetzte Mutter (EFG 1981, 180; 1997, 78).

 

Rz. 3

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zum Nachlass gehört zB ein im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich übertragenes Grundstück (EFG 1999, 608), aber auch Gegenstände, die gemäß § 13 Abs 1 Nr 10 ErbStG steuerfrei bleiben, also Vermögensgegenstände, die zB Eltern zuvor ihren Abkömmlingen geschenkt hatten und die nun auf Grund des Erbfalls an den Stpfl zurückfallen (EFG 1980, 601). Demgegenüber rechnet EFG 1986, 293 ein Grundstück, das der "Erblasser" zwei Jahre vor dem Erbfall in vorweggenommener Erbfolge dem "Erben" übertragen hatte, nicht zum Nachlass. Dies gilt aber wohl nur, wenn in dem Übertragungsvertrag keine Verpflichtung zu einer standesgemäßen Bestattung festgelegt worden ist (> Rz 2). Nicht anzurechnen sind Schenkungen des Erblassers, die mehr als 10 Jahre zurückliegen; hier ist uE entsprechend § 2325 Abs 3 BGB, § 14 ErbStG zu verfahren. Auch schwer verwertbarer Nachlass ist anzurechnen (EFG 1968, 410). Der Nachlass ist mit den Verkehrswerten zu bewerten (EFG 1993, 83 betr Einfamilienhaus; vgl dazu BFH 79, 97 = BStBl 1964 III, 268). Der Wert des Nachlasses ist um die Erbfallschulden zu mindern (Erbschaftsteuer).

 

Rz. 4

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Auf die Bestattungskosten anzurechnen sind auch Zahlungen aus Risikolebens- oder Sterbeversicherungen des Erblassers, auch wenn sie dem Erben (als Bezugsberechtigtem) außerhalb des Nachlasses zufallen; bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Erbe auch insoweit nicht belastet (BFH 162, 326 = BStBl 1991 II, 140). BFH 180, 298 = BStBl 1996 II, 413 hat das Gleiche für Kapitallebensversicherungen bestätigt. BFH 162, 326 – aaO teilt die Leistungen aus der Versicherung aber auf die als AgB anzuerkennenden und darüber hinaus nicht anzuerkennenden Aufwendungen auf.

 

Rz. 5

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Sterbegeld aus der GUV (vgl § 64 SGB VII), das beim Tod eines Versicherten als Zuschuss zu den Bestattungskosten an denjenigen gezahlt wird, der sie trägt, mindert ebenfalls den Aufwand für die Bestattung insgesamt, so dass BFH 162, 326 – aaO anzuwenden ist. Entsprechendes gilt wohl auch für das nach beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte > Sterbegeld, das in erster Linie zur Deckung der letzten Krankheitskosten des Erblassers und der Bestattungskosten bestimmt ist.

 

Beispiel:

Eine Witwe macht mit der Steuererklärung Aufwendungen für die Beerdigung ihres verstorbenen Ehegatten in Höhe von 6 400 EUR als AgB geltend; für die Grabgestaltung sind außerdem 2 000 EUR an Kosten entstanden. Von den Kosten sind 1 000 EUR als nicht zwangsläufig entstanden zu behandeln (Trauerkleidung, Bewirtung von Trauergästen usw; > Rz 8).

Die Witwe hat ein Sterbegeld aus der GUV von 1 050 EUR und außerdem aus der Sterbegeldversicherung des Ehemanns weitere 2 600 EUR sowie als Berechtigte aus einer Lebensversicherung 2 000 EUR erhalten.

Mit der Bezahlung des Gesamtbetrags von 8 400 EUR hat die Witwe Verpflichtungen erfüllt, die zumindest aus sittlichen Gründen teilweise zwangsläufig waren (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 40, 50 ff). Das Sterbegeld und die Versicherungsleistungen von insgesamt 5 650 EUR ...

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