Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übernimmt ein ArbG von den Begräbniskosten für einen ArbN die Aufwendungen für den Sarg, die Grabstätte oder die Bewirtung der Trauergäste, so wird dies > Arbeitslohn sein, der dann den Erben zugutekommt (§ 2 Abs 2 Nr 2 LStDV). Die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung (RFH, RStBl 1933, 316; RStBl 1938, 316 sowie BFH 62, 389 = BStBl 1956 III, 94) hatte dagegen keinen Arbeitslohn angenommen, wenn und soweit die Kosten für das Begräbnis die Verhältnisse der Erben übersteigen und die persönliche Ehrung des Verstorbenen im Vordergrund steht. Diese Auffassung gilt im Hinblick auf die heutzutage geltende Bestimmung des Arbeitslohnbegriffs (> Arbeitslohn Rz 44–53; vgl BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641) für den Ersatz anderer als üblicherweise unabweisbarer Aufwendungen fort, besonders für Aufwendungen, mit denen die Beerdigung besonders würdig gestaltet wird, zB für Blumen oder eine Trauerkapelle. UE kann eine solche posthume Ehrung nicht anders behandelt werden als die Ehrung seines Gesamtschaffens bei einem noch lebenden ArbN. Solche Zuwendungen zählt der BFH aber nicht zur "Belohnung für eine Beschäftigung" und deshalb – uE zu Recht – nicht zu den besteuerbaren Einnahmen (> Preisgelder Rz 2, 3). Veranlassen nicht allein die Ehrung des Verstorbenen, sondern auch soziale Erwägungen den ArbG zur Kostenübernahme oder Erstattung der Kosten für den Sarg, die Grabstätte und die Bewirtung der Trauergäste, so kann dies im Rahmen von > R 3.11 Abs 2 LStR eine steuerfreie Unterstützung sein (> Beihilfen Rz 41 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von den Erben getragene Begräbniskosten können > Außergewöhnliche Belastungen sein, soweit sie den Nachlass übersteigen (> Bestattung; H33.1 – H 33.4 – Bestattungskosten – EStH). Vom ArbG ersetzte, aber versteuerte Ersatzleistungen werden wie vom > Rechtsnachfolger selbst getragene Beerdigungskosten behandelt.

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