Rz. 15

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Beiträge zu Risikolebensversicherungen sind – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Alt- und Neuverträge) – als (weitere) sonstige Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach (> Rz 14/1) beschränkt abziehbar. Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 ff, 82 ff.

Risikolebensversicherungen sind solche, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Auf die Vertragsdauer und Zahlungsart (einmalige/laufende Beiträge) kommt es nicht an. Beitragserhöhungen und Zuzahlungen sind ohne Einschränkungen möglich (FinMin NI, DB 1985, 87). Reine Risikoversicherungen werden zB von Sterbekassen als Sterbegeldversicherung angeboten. Bekannt sind sie auch als Bauspar- und Restschuldversicherung. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, die an eine Bausparkasse gezahlt werden, sind SA und keine WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH 145, 52 = BStBl 1986 II, 143; BFH 145, 348 = BStBl 1986 II, 260). Ergänzend auch > Rz 8. Zur Risikolebensversicherung iVm einem Bausparkassendarlehen vgl OFD Hannover vom 31.08.1987, BB 1988, 325.

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