Rz. 43

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den als SA begrenzt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen gehören (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG):

die Beiträge zur AV, UV und HaftpflichtV. Unerheblich ist, ob die Versicherungsbeiträge kraft Gesetzes oder vertraglich geschuldet werden. Zu Einzelheiten > Unfallversicherung, > Haftpflichtversicherungsprämien, > Sozialversicherung;
Beitragsanteile zur KV und PflV, die nicht bereits über die Basisabsicherung berücksichtigt werden (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG; > Rz 36–40); hierzu zählen zB Beitragsanteile, die auf Wahlleistungen entfallen oder der Finanzierung des Krankengeldes dienen, Beiträge zu einer Reisekrankenversicherung oder Beiträge zur freiwilligen privaten PflV;
Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Bestandteil einer als Rürup- oder Basis-Rente (> Rz 32 ff) begünstigten RV sind;
Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen; > Lebensversicherungsprämien Rz 15);
 

Rz. 43/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Beiträge zu einer Kapitalversicherung/Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen bereits vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist. Zu Einzelheiten > Lebensversicherungsprämien Rz 16 ff. Seit 2005 werden Beiträge für neu abgeschlossene Verträge über eine Renten-/Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall nicht mehr als sonstige Vorsorgeaufwendungen begünstigt (> Rz 125).
 

Rz. 44

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Von den weiterhin beschränkt abziehbaren Aufwendungen für Altverträge (> Rz 86 ff) werden nur 88 % der Beiträge für den SA-Abzug berücksichtigt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, findet sich in Anh 22 IV des Amtlichen ESt-Handbuchs 2019; > Lebensversicherungsprämien Rz 16, 18/1). Die Kürzung greift nicht bei reinen RV ohne Kapitalwahlrecht.

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