Rn. 283

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG regelt den Abzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen als SA. In der Mehrzahl der Fälle dürften sich allerdings Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3a EStG wegen des Höchstbetrags für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 4 EStG), der vorrangig durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a u b EStG ausgeschöpft wird, im Ergebnis, wie bisher, weiterhin nicht auswirken (Risthaus, DStZ 2009, 669).

 

Rn. 284

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Begünstigt sind nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG zunächst Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit die Beiträge nicht nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen zB Beitragsanteile, die auf Wahlleistungen entfallen oder der Finanzierung des Krankengeldes dienen sowie Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung oder Basiskrankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung bei fehlender Einwilligung nach § 10 Abs 2a EStG (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 121).

 

Rn. 285

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ferner erfasst § 10 Abs 1 Nr 3a EStG, wie auch schon § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a EStG aF, Beiträge zu

  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen),
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Bestandteil einer Versicherung iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG sind; dies gilt auch für Beitragsbestandteile einer kapitalbildenden Lebensversicherung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG, die bei der Ermittlung des stpfl Ertrags nicht abgezogen werden dürfen,
  • Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insgesamt als Rentenversicherung oder Kapitalversicherung behandelt wird,
  • Haftpflichtversicherungen,
  • Risikolebensversicherungen, dh Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.
 

Rn. 285a

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Ebenfalls begünstigt sind nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb – dd EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung Beiträge zu nachfolgenden Versicherungen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, wobei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unmaßgeblich ist (BMF v 24.05.2017, BStBl I 2017, 820 Tz 122):

  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nicht erfüllen (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst bb EStG aF),
  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF),
  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF).

Fondsgebundene Lebensversicherungen sind nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 2 S 5 EStG aF ausgeschlossen.

Ein Versicherungsbeitrag ist bis zum 31.12.2004 entrichtet, wenn nach § 11 Abs 2 EStG der Beitrag in einem Kj vor 2005 geleistet worden ist.

Für die Berücksichtigung dieser Beiträge gelten außerdem die bisherigen Regelungen des § 10 Abs 1 Nr 2 S 2–6 Abs 2 S 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung.

Nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 10 Abs 1 Nr 2 S 2 EStG aF sind die Beiträge für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF), und Beiträge für Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst cc EStG aF), nicht in voller Höhe, sondern lediglich zu 88 % als Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 10 Abs 2 S 2 EStG aF können die vorgenannten Beiträge grds nicht abgezogen werden, wenn die Ansprüche aus Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehns dienen, dessen Finanzierungskosten BA oder WK sind. Etwas anderes gilt nach § 10 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 10 Abs 2 S 2 Buchst a – c EStG aF nur,

  • wenn das Darlehn unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von AK oder HK eines WG dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehn finanzierten AK oder HK; dabei ist es unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen bei Darlehn oder bei zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen jeweils in...

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