Rz. 86

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) wird zunächst für jeden Ehegatten/Lebenspartner nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag bestimmt. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs 4 Satz 3 EStG).

Übersteigen die von den Ehegatten/Lebenspartnern geleisteten Beiträge für die Basis-KV und die gesetzliche PflV (> Rz 36 ff) in der Summe den gemeinsamen Höchstbetrag, sind diese Beiträge für die Basisabsicherung als SA zu berücksichtigen. Sie werden nicht auf den Höchstbetrag reduziert (keine Deckelung). Ein zusätzlicher Abzug von weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG, > Rz 43 f) ist daneben nicht möglich (BMF vom 24.05.2017, Rz 130, BStBl 2017 I, 820).

Wird von den Ehegatten/Lebenspartnern die Einzelveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 35–44) beantragt, werden der Höchstbetrag sowie der Mindestansatz für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Für die Berechnung des Mindestansatzes ist bei jedem Ehegatten der von ihm als VN geleistete Beitrag zur Basisabsicherung anzusetzen (BMF vom 24.05.2017, Rz 131 ff, BStBl 2017 I, 820 mit weiteren Einzelheiten und Beispielen).

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