Rz. 16

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übergangsregelung für Altverträge: Beiträge zu den ab > Rz 17 dargestellten Arten der Lebensversicherung sind als (weitere) sonstige Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach (> Rz 14/1) beschränkt abziehbare SA. Sie werden weiterhin im Rahmen der vor 2005 maßgebenden Regelungen gefördert (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 ff, 82 ff.

Ein für die Behandlung von Altverträgen maßgeblicher Auszug aus dem EStG 2002 bzw. 2004 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung findet sich in Anh 22 IV des Amtlichen ESt-Handbuchs 2018.

Altvertrag ist ein Versicherungsvertrag, dessen Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a HS 2 EStG). Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist insoweit unmaßgeblich (BMF vom 13.09.2010, Rz 78, BStBl 2010 I, 681). Als Tag des Versicherungsbeginns gilt grundsätzlich der im Versicherungsschein bezeichnete Tag (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 9, BStBl 2002 I, 827).

Neuverträge zu Kapitallebensversicherungen (> Rz 18 ff) werden seit dem VZ 2005 nicht mehr gefördert, Rentenversicherungen nur unter den engen Voraussetzungen in Form einer sog Basisrente bzw Rürup-Rente (> Rz 14).

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