Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Spätaussiedler sind nach 1992, insbesondere aus den Republiken der ehemaligen > Sowjetunion, in das > Inland gekommene Deutsche. Eine genaue Definition ergibt sich aus § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Danach sind Spätaussiedler nur Personen, die ihre bisherige Heimat im Wege eines besonderen Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Inland einen ständigen > Aufenthalt begründen. Sie bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keiner Aufenthaltsgenehmigung. Das besondere Aufnahmeverfahren beginnt idR mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 BVFG. Der vom Bundesverwaltungsamt erteilte Aufnahmebescheid dient als Nachweis für die Aussiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens und ist eine vorläufige Feststellung der Eigenschaft als Spätaussiedler. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die Spätaussiedler auf Antrag eine Spätaussiedlerbescheinigung, wodurch sie zugleich die deutsche > Staatsangehörigkeit erhalten. Bereits mit der Erteilung des Aufnahmebescheids sind sie jedoch Statusdeutsche iSv Art 116 Abs 1 GG.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Anspruch auf > Kindergeld haben neben den deutschen Staatsangehörigen auch Statusdeutsche (vgl EFG 2009, 1655; FG Münster vom 07.02.2019 – 8 K 2476/17 Kg, HaufeIndex 13 012 010; FG Nds vom 11.01.2022 – 10 K 148/21, HaufeIndex 15 296 030), Spätaussiedler somit grundsätzlich mit der Einreise in Deutschland. Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die letztlich nicht als Spätaussiedler anerkannt werden, haben jedoch keinen Anspruch auf Kindergeld, auch wenn ihnen vorläufig und letztlich zu Unrecht ein deutscher Pass ausgestellt worden ist (BFH/NV 2009, 749). Ergänzend > Aussiedler, > Sprachkurse Rz 4.

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