Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Ein in einem Grenzdurchgangslager eintreffender Aussiedler begründet im Zeitpunkt seines Eintreffens in Ermangelung einer Wohnung einen gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland und unterliegt damit der > Unbeschränkte Steuerpflicht. Sobald ihm eine > Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, gelten für den LSt-Abzug keine Besonderheiten. Bis dahin wird einem Aussiedler, der sich als ArbN bewirbt, auf Antrag eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt, auch wenn ein Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen ist. Für die Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale wie auch für die Bescheinigung nach § 39e Abs 8 EStG ist das > Wohnsitz-Finanzamt örtlich zuständig (> Zuständigkeit Rz 6; § 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Das ist das FA, in dessen Bezirk der Aussiedler nach Verlassen des Grenzdurchgangslagers nicht nur vorübergehend verweilt und dadurch seinen gewöhnlichen > Aufenthalt dort begründet. Zu weiteren Hinweisen > Doppelte Haushaltsführung, > Spätaussiedler, > Unterhaltsleistungen, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

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