Zeitpunkt des Kindergeldanspruchs von Spätaussiedlern
In der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) ist in A. 2.1.1 Abs. 2 ist geregelt, dass ein Kindergeldanspruch von Spätaussiedlern erst ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt besteht.
Beispiel: X ist Mutter eines minderjährigen Kindes und reiste am 20.12.2022 nach Deutschland ein. Am 10.1.2023 erteilte das Bundesverwaltungsamt die Bescheinigung nach § 15 BVFG.
Entscheidungen der Finanzgerichte
Das Niedersächsische FG (Urteil v. 11.1.2022, 10 K 148/21, rkr.) vertritt entgegen der DA-KG die Auffassung, dass nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Kindergeldanspruchsberechtigt ist wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da X ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon seit Dezember 2022 in Deutschland hat, steht ihr auch ab diesem Zeitpunkt Kindergeld zu. Sie war als Spätaussiedlerin im Zeitraum ab ihrer Einreise und Aufenthaltnahme bis zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 STAG durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)Statusdeutsche im Sinne des § 116 Abs. 1 GG.
Der Eigenschaft als Statusdeutsche steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass die Bescheinigung erst im Januar 2023 ausgestellt wurde. Denn die Bescheinigung nach § 15 BVFG sei nicht konstitutiv, sondern entfalte als rein deklaratorische Feststellung Rückwirkung auf den Zeitraum ab der Einreise.
Zum selben Ergebnis kam aktuell das FG Düsseldorf (Urteil v. 18.11.2022, 3 K 2028/15 Kg, rkr.). Zwar erwerben Spätaussiedler erst mit der Ausstellung der Bescheinigung und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass ein Kindergeldanspruch vor dem Ausstellen der Bescheinigung nur unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG gegeben ist.
Denn § 7 STAG regele lediglich den Beginn der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies ändere aber nichts daran, dass die betreffende Person vorher bereits Statusdeutscher war, und zwar losgelöst davon, wann die Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wird. Denn diese Bescheinigung hätte – wie schon das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 12.2.1964, 1 BvR 253/63) klargestellt habe – nur deklaratorische Bedeutung, d.h. sie lässt die Eigenschaft als Vertriebener (Statusdeutscher) nicht entstehen, sondern stellt deren Bestehen lediglich fest.
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