Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergelder sind idR keine Geschenke, wenn die Zuwendung den Empfänger zu einer Gegenleistung veranlassen soll (BFH 135, 206 = BStBl 1982 II, 394). Sie können > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG sein, so zB bei Bestechungsgeldern, die Lizenzfußballspielern von ihrem Verein oder einem diesem nahestehenden Dritten zur Beeinflussung des Spielausgangs gezahlt werden (EFG 1978, 280). Kein Arbeitslohn sind sie idR, wenn der ArbN veranlasst werden soll, gegen die Interessen des ArbG zu handeln (> Arbeitslohn Rz 126, 127). Dann handelt es sich idR um > Sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr 3 EStG (BFH 191, 274 = BStBl 2000 II, 396; BFH/NV 2007, 1887; > Arbeitslohn Rz 148/2). Solche Zuwendungen werden im Wege der Veranlagung besteuert und unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Deshalb haftet zB der ArbG nicht für die ESt für die seinen ArbN von Dritten gewährten Schmiergelder.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergeldzahlungen eines Lieferanten an den mittelbar beteiligten Geschäftsführer einer GmbH für die Lieferung eines dem Anlagevermögen der GmbH zuzuordnenden Wirtschaftsguts sind eine verdeckte Gewinnausschüttung (EFG 2005, 1074; zur vGA > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff).

 

Rz. 2/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zahlt der Stpfl nach § 22 Nr 3 EStG steuerpflichtige Bestechungsgelder (> Rz 2) zurück, wird dies im VZ des Abflusses in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt (BFH 191, 274 aaO). Das gilt auch für die Auskehrung an den ArbG. Es handelt sich in diesem Fall um > Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG. Sie können auch dann nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn sie sich wegen der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr 3 EStG steuerlich nicht auswirken (BFH 250, 362 = BStBl 2015 II, 1019). Zum Anspruch des ArbG auf das Schmiergeld vgl Straube, DB 2008, 1744.

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