Rz. 126

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst sind geldwerte Vorteile, die der ArbN durch strafbare Handlungen gegen seinen ArbG erlangt. Begeht der ArbN eine Unterschlagung im Betrieb oder bestiehlt er seinen ArbG, so handelt er außerhalb seiner dienstvertraglichen Pflichten und durchbricht damit den Zusammenhang zum Dienstverhältnis. Es fehlt bereits an der "Gewährung" von Vorteilen für eine Beschäftigung. Das gilt zB für vom ArbN veruntreute Gelder (vgl BFH 239, 403 = BStBl 2013 II, 929): überhöhte Lohnzahlung des Lohnbuchhalters an sich selbst); ähnlich EFG 1987, 607 zur widerrechtlichen Geldentnahme durch ArbN-Ehegatten; ebenso für Beschaffungskriminalität zulasten des ArbG zur Befriedigung von Suchtkrankheiten (zur Spielsucht vgl Freihube, DB 2005, 1274). Ebenso ist es bei vertragswidrigem Handeln wie zB bei der unbefugten Privatnutzung des betrieblichen PKW (BFH 235, 383 = BStBl 2012 II, 362, BFH/NV 2012, 402; > Kraftfahrzeuggestellung Rz 2/2); vgl auch den Fall in BFH 110, 22 = BStBl 1973 II, 727: Verwertung am Arbeitsplatz herumliegender Coca-Cola-Flaschen (> Rz 148/2). Arbeitslohn kann aber der Verzicht des ArbG auf Wertersatz (Regress) der unterschlagenen oder gestohlenen Güter sein (BFH, HFR 1989, 217); ebenso, wenn der Diebstahl vom ArbG geduldet wird. Der Annahme von Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass eine Gegenleistung für eine sittenwidrige Tätigkeit vom ArbG erbracht wird (> Arbeitnehmer Rz 20; > Peep-Show, > Prostituierte).

 

Rz. 127

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Um Arbeitslohn handelt es sich ebenfalls nicht bei > Bestechung, wenn dem ArbN gegen den (mutmaßlichen) Willen des ArbG Leistungen zufließen, zB ein Schmiergeld, mit dem ein dem Interesse des ArbG zuwiderlaufendes Verhalten erreicht werden soll. Eine derartige Leistung kann nicht als Ertrag für die Beschäftigung, dh für eine dem ArbG gegenüber erbrachte Arbeitsleistung angesehen werden (> Rz 148/2). BFH 164, 556 = BStBl 1991 II, 802 behandelt Bankgeschäfte eines leitenden Bankers zu Lasten der Bank in fortgesetzter Untreue als Gewerbebetrieb; die "Entgelte" unterliegen überdies der USt. Ergänzend > Schmiergelder.

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