1. Geringfügige Beschäftigung ohne Regelbeitrag zur Rentenversicherung (§ 40a Abs 2 EStG)

 

Rz. 210

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Auch der > Arbeitslohn für sog Minijobs bis aktuell 520 EUR mtl (> Rz 59/4) ist steuerpflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer günstigen Pauschalbesteuerung. Der ArbG kann (Wahlrecht) – anstelle der Regelbesteuerung – eine besondere Pauschsteuer erheben, wenn es sich

um eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV handelt und
er hierfür Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder § 172 Abs 3 oder 3a bzw § 276a Abs 1 SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat.

Maßgebend ist somit – auch für die Besteuerung – allein die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung. Für die Abwicklung zuständig ist nicht das FA, sondern die Minijob-Zentrale bei der > Deutsche Rentenversicherung Rz 2. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung Rz 1, 15 ff.

 

Rz. 211

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Neuregelung des § 8 SGB IV entkoppelt den sog Minijob von einer festen Höchstbetragsgrenze. Vielmehr ist die neu gefasste sog Geringfügigkeitsgrenze fortan an den Mindestarbeitslohn geknüpft. Die Anbindung an die variable Größe "Mindestlohn" führt zur automatischen Anpassung der Minijob-Grenze bei Änderung des Mindestlohnes, hat demnach aber auch ungerade, weniger praktikable, Grenzbeträge zur Folge.

Der Mindestlohn beträgt gem § 1 Abs 2 Satz 1 MiLoG seit dem 01.10.2022 12 EUR pro Arbeitsstunde. Die Geringfügigkeitsgrenze basiert auf dem Monatsentgelt unter Berücksichtigung einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und dem aktuell gültigen Mindestlohn. Die Formel für Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich gemäß § 8 Abs 1a SGB IV (MiLoAnpG vom 28.06.2022, BGBl 2022 I, 969) aus der Multiplikation des Mindestlohns mit 130 und der Teilung durch 3 nebst abschließender Abrundung auf einen vollen Eurobetrag:

Mindestlohn × 130 : 3 = 12 EUR/Stunde × 130 : 3 = 520 EUR

 
Hinweis

Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohns ergibt sich die folgende Automation bei der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze:

 
Mindestlohn Geringfügigkeitsgrenze
12,50 EUR 541 EUR
13 EUR 563 EUR
13,50 EUR 585 EUR
14 EUR 606 EUR
15 EUR 650 EUR
16 EUR 693 EUR
 

Rz. 212–214

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Randziffern einstweilen frei.

2. Geringfügige Beschäftigung mit Regelbeitrag zur Rentenversicherung (§ 40a Abs 2a EStG)

 

Rz. 215

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für die Pauschalierung nach § 40a Abs 2a EStG ist nicht die Minijob-Zentrale (wie bei § 40a Abs 2 EStG; > Rz 210), sondern das > Betriebsstätten-Finanzamt zuständig. Sie kommt in Betracht, wenn der ArbG eine Person zwar geringfügig iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV beschäftigt, dafür aber keinen pauschalen, sondern den Regelbeitrag zur GRV zu entrichten hat (> R 40a.2 Satz 2 LStR; > Rz 217). Auch in diesen Fällen kommt es darauf an, dass das Arbeitsentgelt bezogen auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 520 EUR monatlich nicht übersteigt. Das Steuerrecht bleibt aber bei dem Prinzip, dass die LSt arbeitgeberbezogen erhoben wird und folgt insoweit nicht der > Sozialversicherung, die das monatliche Arbeitsentgelt aus mehreren – auch geringfügigen – Beschäftigungen für die Beitragspflicht zusammenrechnet und ab 520,01 EUR den Regelbeitrag zur GRV vom ArbG auch dann verlangt, wenn der seinem Beschäftigten ein geringeres Arbeitsentgelt zahlt.

 

Rz. 216

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bei einem Arbeitsentgelt über 520 EUR ist § 40a Abs 2 EStG nicht mehr anwendbar (> Geringfügige Beschäftigung Rz 1). Der ArbG hat dann die Wahl zwischen der Regelbesteuerung oder einer Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs 2a EStG, einer ‚Kann-Vorschrift’. Entscheidet sich der ArbG für eine Pauschalbesteuerung, hat er die LSt mit 20 % des > Arbeitsentgelt aus dem zu ihm bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu erheben. Hinzu kommen der SolZ und ggf die KiSt (> Anh 16) sowie die Pflichtbeiträge zur > Sozialversicherung. Für die Ermittlung des maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelts sind die Regelungen anzuwenden, die zu § 40a Abs 2 EStG gelten (> Geringfügige Beschäftigung Rz 70 ff).

 

Rz. 217

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Ob Pflichtbeiträge zur GRV zu entrichten sind, bestimmt sich nach den Vorschriften der SozVers (vgl §§ 1ff SGB VI). Eine abhängige Beschäftigung ist seit 01.01.2013 bereits bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als 520 EUR (bis Oktober 2022: 450 EUR) rentenversicherungspflichtig (vgl § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV); die Pflichtbeiträge sind vom ArbG und vom ArbN zu tragen (vgl § 20 Abs 1 SGB IV). Der ArbN kann sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Weil für § 40a Abs 2a EStG nur solche Fälle in Betracht kommen, in denen das Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis zu dem die Pauschalierung wünschenden ArbG 520 EUR monatlich nicht übersteigt, wird die Beitragspflicht idR darauf beruhen, dass ein ArbN mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingeht und das Arbeitsentgelt aus diesen mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt, oder – bei niedrigeren monatlich...

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