Rz. 81

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Anrufungsauskunft: Für Fragen zur Pauschalierung kann eine (kostenfreie) Auskunft gemäß § 42e EStG beim > Betriebsstätten-Finanzamt eingeholt werden (BMF vom 19.05.2015, Rz 37, BStBl 2015 I, 468, > Rz 12). Zu Einzelheiten > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 9 ff.

 

Rz. 82

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Außenprüfung, Nachschau, Haftung: Weil die pauschale ESt als ‚Lohnsteuer’ gilt (vgl § 37b Abs 4 EStG; > Rz 60, 63), sind uE auch andere Vorschriften anwendbar wie zB die §§ 42f und 42g EStG. Die zutreffende Anwendung von § 37b EStG kann also Gegenstand einer > Außenprüfung der LSt sein, ohne dass es einer Erweiterung der Prüfungsanordnung bedarf; kontrolliert werden kann sie auch bei einer > Lohnsteuer-Nachschau (vgl BMF vom 16.10.2014, Rz 4 aE, BStBl 2014 I, 1408, > Anh 2 Lohnsteuer-Nachschau). Eine Haftung iSv § 42d EStG für die Steuer auf Sachzuwendungen, die fehlerhaft nicht in die Pauschalierung einbezogen worden sind, kommt uE aber aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. In solchen Fällen wird das FA die ESt/LSt vielmehr im Rahmen des vom Stpfl gewählten Pauschalierungsverfahrens nach § 37b EStG nachzufordern haben; zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 224. Die §§ 34, 69 AO zur Haftung Dritter sind aber anwendbar (> Haftung für Lohnsteuer Rz 151 ff).

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