Rz. 12

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der ArbN muss die Vermögensbeteiligung vom ArbG nicht zwingend als Sachbezug erhalten. § 3 Nr 39 EStG verlangt aber, dass die "Vermögensbeteiligungen" am Unternehmen des ArbG dem ArbN "überlassen" werden, wenn der geldwerte "Vorteil" steuerfrei bleiben soll. Solche "Vorteile" sind indes von Geldleistungen zu unterscheiden. § 3 Nr 39 EStG ist also nicht anwendbar, wenn der ArbG dem ArbN Geld gibt, um die Vermögensbeteiligung am Markt (zB der Börse) zu erwerben.

Die Vermögensbeteiligung muss im Rahmen des Dienstverhältnisses überlassen werden. Der ArbG kann dabei seinen ArbN selbst eigene Wertpapiere übereignen. Eine Überlassung durch den ArbG unmittelbar ist allerdings nicht Voraussetzung. Er kann mithin auch Dritte wie zB ein Kreditinstitut beauftragen, auf seine Rechnung Wertpapiere am Markt zu erwerben und diese in das Eigentum des ArbG übergegangenen Wertpapiere sodann seinen ArbN weiter zu übereignen (vgl BMF vom 08.12.2009 Tz 1.1.3, BStBl 2009 I, 1513). Auf welche zivilrechtliche Weise die Übereignung vollzogen wird, bleibt der Praxis überlassen. Steuerlich wesentlich ist, dass die Vermögensbeteiligung in das Eigentum des ArbN übergeht, ihr Wert dem ArbN mithin als Teil des Arbeitslohns zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn).

 

Rz. 13

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Vermögensbeteiligung kann dem ArbN aber auch überlassen werden, ohne dass sie zuvor Eigentum des ArbG gewesen ist. Auch dann wird die Vermögensbeteiligung im Rahmen des Dienstverhältnisses und nicht als Sachbezug überlassen. Es gilt uE die Regelung in > R 19a Abs 2 LStR 2008 fort: Ist der ArbG nicht selbst Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung, kann sie dem ArbN auch unmittelbar von einem Dritten wie zB der Bank im Auftrag des ArbG überlassen werden, wenn der geldwerte Vorteil aus der Sicht des ArbN im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt wird; dann kommt es nicht darauf an, ob der ArbG dem Dritten seinen Aufwand ersetzt oder nicht.

 

Beispiele:

Ausgabe von Belegschaftsaktien durch eine Konzernobergesellschaft (> Rz 38) oder Erwerb von begünstigten Vermögensbeteiligungen (> Rz 35 ff) durch den ArbN von einem Kreditinstitut oder unter dessen Mitwirkung über die Börse, wobei der ArbG entsprechende Vereinbarungen getroffen hat; bei der Überlassung von Namenspapieren dürfen diese auch bereits auf den Namen des ArbN ausgestellt sein.

 

Rz. 14

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

§ 3 Nr 39 EStG gilt zwar nur für eine Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen (> Rz 35 ff), das Eigentum daran kann dem ArbN aber auch durch einen Dritten verschafft werden. Dann hat der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen, wenn er tatsächlich oder rechtlich in die Überlassung der Vermögensbeteiligungen an den ArbN eingeschaltet ist oder er sonst davon weiß oder er diese erkennen kann (vgl vor allem § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; Näheres > Lohnzahlung durch Dritte). So ist es stets, wenn der ArbG den Dritten mit der Abwicklung der Überlassung beauftragt hat oder ihm sonst seinen Aufwand ersetzt oder seinerseits in die Abwicklung der seinen ArbN von dem Dritten angebotenen Vermögensbeteiligungen eingeschaltet ist, zB durch Einbehaltung von Teilen des Arbeitslohns.

 

Rz. 15

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Nicht ausgeschlossen ist uE die Überlassung einer Vermögensbeteiligung an andere Personen als den ArbN selbst (zB den >  Ehegatten ). Das gilt allerdings nur dann, wenn die Überlassung beim ArbN steuerlich zu > Arbeitslohn führt, weil die Überlassung im Rahmen des Dienstverhältnisses zu einem geldwerten Vorteil für den ArbN führen muss. Bei betrieblichen Beteiligungen wird der ArbG allerdings nicht ohne weiteres zur Überlassung an dem ArbN nahestehende Dritte bereit sein.

 

Rz. 16

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

§ 3 Nr 39 EStG ist zwar auf ein gegenwärtiges Dienstverhältnis beschränkt, die Vorschrift ist aber arbeitgeberbezogen anzuwenden, kann also auch – bei mehreren innerhalb desselben Kalenderjahres gleichzeitig oder nacheinander bestehenden Dienstverhältnissen – mehrfach in Anspruch genommen werden. Auch ArbN mit Steuerklasse VI kommen also für den steuerfreien Erwerb einer Vermögensbeteiligung in Betracht; auch an sie muss sich das Angebot des ArbN richten (> Rz 20 ff). Ergänzend > Rz 10 f.

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