Rz. 35

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Als Vermögensbeteiligung kommen nur solche am arbeitgebenden Unternehmen in Betracht (> Rz 36, 37). Als Beteiligungen kommen über den Verweis in § 3 Nr 39 Satz 1 EStG die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, b, f bis l und Abs 2 bis 5 VermBG genannten Vermögensbeteiligungen in Betracht. Das sind die Folgenden:

 
  Rechtsgrundlagen Zu Einzelheiten
Belegschaftsaktien § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 10 ff
Darlehensforderungen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst k VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 14 ff
Genossenschaftsanteile § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst g VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 19 ff
Genussrechte (verbrieft und nicht verbrieft) § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f und l VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 24 ff
Gewinnschuldverschreibungen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 30 ff
GmbH-Geschäftsanteile § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst h VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 35 ff
Namensschuldverschreibungen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 45 ff
Stille Beteiligung § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst i VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 47 ff
Wandelschuldverschreibungen § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst b VermBG > Vermögensbeteiligungen Rz 54 ff
 

Rz. 36

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Aktienoptionen gehören nicht zu den begünstigten Vermögensbeteiligungen; ebenso nicht die in § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst c VermBG genannten Sondervermögen (> Vermögensbeteiligungen Rz 25 ff) oder in- und ausländische Investmentanteile. Vgl im Einzelnen > Vermögensbeteiligungen und ergänzend BMF-Schreiben vom 23.07.2014, BStBl 2014 I, 1175. Zu Besonderheiten bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach französischem Recht (FCPE) vgl BMF vom 08.12.2009 Tz 4, BStBl 2009 I, 1513; die Ausführungen behandeln nur das Garantiemodell; anders kann es sein, wenn der ArbN wirtschaftlicher Eigentümer der vom FCPE gehaltenen Anteile ist (vgl auch Wünnemann, DStR 2010, 31 [33] unter 7.).

 

Rz. 37

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil aus dem unentgeltlichen verbilligten Erwerb ist grundsätzlich auf Beteiligungen am Unternehmen des ArbG beschränkt (§ 3 Nr 39 Satz 1 aE EStG). Bei ArbN einer AG wird deshalb der Erwerb von Belegschaftsaktien gefördert. Bei ArbN einer GmbH ist der Erwerb von Aktien anderer Unternehmen also grundsätzlich ausgeschlossen; hier kommt zB der Erwerb von GmbH-Anteilen oder von Darlehensforderungen gegen den ArbG in Betracht.

 

Rz. 38

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Als Unternehmen des ArbG iSv § 3 Nr 39 Satz 1 EStG gilt auch ein Unternehmen iSv § 18 AktG (vgl § 3 Nr 39 Satz 3 EStG). Das ist ein Unternehmen, das als herrschendes oder abhängiges Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst ist (Konzernunternehmen). Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird zudem vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (§ 18 Abs 1 AktG). Konzernunternehmen sind außerdem rechtlich selbständige unabhängige Unternehmen, die mit einem anderen Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen (§ 18 Abs 2 AktG).

 

Rz. 39

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Randziffer einstweilen frei.

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