Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Leistungen an Schwerbehinderte nach SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung), dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen; zum Arbeitsrecht vgl Küttner/Kania Personalbuch, Stichwort Behinderte) und XII (Sozialhilfe), dem SVG (> Bundeswehr Rz 26/1, > Versorgungsbezüge Rz 24) einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 112ff SGB III sind steuerfrei. IdR beruht die Steuerfreiheit bereits darauf, dass die Leistungen keine > Einnahmen sind, die man einer Einkunftsart (> Einkünfte) zuordnen kann, zumal auch die Überschusserzielungsabsicht typischerweise fehlt (> Liebhaberei). Für Leistungen aus der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und von der Berufsgenossenschaft gilt aber klarstellend § 3 Nr 1 Buchst a EStG. § 3 Nr 2 EStG stellt die Leistungen der Agentur für Arbeit nach dem SGB III steuerfrei; für von Behinderung bedrohte Menschen sind das vor allem das Übergangsgeld und der Gründungszuschuss (> R 3.2 Abs 5 LStR). Weitere Leistungen bleiben nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei. Es handelt sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden (> Beihilfen Rz 12 ff). Dazu gehören auch das > Übergangsgeld Rz 4 sowie bestimmte > Renteneinkünfte Rz 14, 15. Zur Anrechnung solcher Bezüge auf den von Dritten geleisteten Unterhalt an Personen mit Behinderungen im Rahmen von § 33a Abs 1 und 2 EStGUnterhaltsleistungen Rz 115 ff. Ergänzend > Pflegeheim. Zur Besteuerung von Leistungen an Unfallgeschädigte > Schadensersatz.

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffer einstweilen frei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge