Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zahlreiche Menschen in unserer Gesellschaft (> Statistik Rz 34) müssen mit Behinderungen (zum Begriff > Behinderten-Pauschbetrag Rz 9 f) leben, die ihre Lebensqualität schicksalhaft beeinträchtigen. Es ist moralisch und verfassungsrechtlich (Art 1 Abs 1 GG – Schutz der Menschenwürde, Art 3 Abs 3 Satz 2 GG – Benachteiligungsverbot wegen Behinderung, Art 20 Abs 1 – Sozialstaatsprinzip) geboten, dass ihnen die Gesellschaft zumindest die finanziellen Zusatzbelastungen weitgehend abnimmt. Das obliegt vor allem den Rehabilitationsträgern (dazu gehören die Träger der GRV, GKV/GPflV und GUV sowie die > Landwirtschaftliche Alterskasse; > Sozialversicherung Rz 1) und den für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden (Versorgungsbehörden, Sozialämter). Diese Sozialleistungen (> Rz 3) werden ergänzt durch Steuerermäßigungen, die bestimmte finanzielle Benachteiligungen von Erwerbstätigen mit Behinderungen im Verhältnis zu Nichtbehinderten mildern sollen. Dabei geht man davon aus, dass die Sozialleistungen nicht alle Belastungen ausgleichen, sondern vor allem Menschen mit Behinderungen mit einem der Besteuerung unterliegenden Erwerbseinkommen mit besonderen Aufwendungen belastet bleiben, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Nichtbehinderten zusätzlich mindern, zB weil sie ihnen als außergewöhnliche Belastungen (AgB) zwangsläufig entstehen. Ergänzend dazu und zum behinderungsbedingten Mehrbedarf BFH 189, 449 = BStBl 2000 II, 75. Steuerliche Erleichterungen enthalten neben dem EStG (> Rz 3 ff) das Wohnungsbau-Prämiengesetz (vgl § 2 Abs 2 Satz 5 und Abs 3 Satz 2 Nr 3 WoPG), das Vermögensbildungsgesetz (vgl § 4 Abs 4 Nr 1 VermBG – > Anh 5.1), das Kraftfahrzeugsteuergesetz (vgl § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz), das Umsatzsteuergesetz (zB ermäßigter Steuersatz für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Menschen mit Behinderungen), das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie die Kommunalabgabengesetze (Hundesteuer). Zum Nachweis der Behinderung > Behinderten-Pauschbetrag Rz 27 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Das Entgelt, das Menschen mit Behinderungen als Beschäftigte in einem Berufsförderungswerk erhalten, ist stpfl > Arbeitslohn, wenn nach den Gesamtumständen ein steuerliches Dienstverhältnis (> Arbeitnehmer) gegeben ist, zB soweit die Höhe der Bezüge von der Tätigkeit abhängt, oder wenn sie in > Beschützende Werkstätten mehr als die aus therapeutischen Gründen gezahlte Grundvergütung erhalten.

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