Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Bezeichnung der Werkstätten für Behinderte iSv §§ 136 ff SGB IX. Eine solche Einrichtung will denjenigen > Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt ermöglichen. Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, werden in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert, die der Werkstatt angegliedert sind (§ 136 Abs 1 und 3 SGB IX).

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die Vergütungen der in diesen Einrichtungen tätigen Behinderten sind grundsätzlich Arbeitslohn iSd § 19 EStG, wenn nach den Gesamtumständen ein steuerliches Dienstverhältnis gegeben ist (> Arbeitnehmer; vgl zu Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen auch § 138 SGB IX). Die Vergütung unterliegt insoweit dem LSt-Abzug (§ 38 ff EStG). Anders, wenn die Beschäftigung überwiegend der Rehabilitation und somit überwiegend therapeutischen und sozialen Zwecken und weniger der Erzielung eines produktiven Arbeitsergebnisses dient. Kein besteuerbarer Arbeitslohn wird zB erzielt, wenn lediglich die Anwesenheit belohnt wird, die Höhe der "Vergütung" aber durch die Arbeitsleistung nicht beeinflusst wird (ergänzend > Arbeitnehmer Rz 27).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Deshalb sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 2 Buchst d EStG) Leistungen, die nach § 45 bis 52 bzw nach § 33 Abs 3 Nr 5 SGB IX an Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erbracht werden (> R 3.2 Abs 4 LStR). Dazu gehören das Übergangsgeld und der Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III durch die Rehabilitationsträger iSv § 6 Abs 1 Nr 2 bis 5 SGB IX. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen unterstützter Beschäftigung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

 

Rz. 2/2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

So sind die von einer Beschützenden Werkstatt getragenen Kosten für Ferienmaßnahmen, die sie mit den bei ihr beschäftigten Behinderten durchführt, kein Arbeitslohn, wenn es sich bei diesen Maßnahmen nicht um eine übliche Urlaubsgestaltung, sondern um Bildungsmaßnahmen mit sozialpädagogischem Schwerpunkt handelt (EFG 1994, 658).

 

Rz. 3

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Soweit Teile des > Arbeitslohn im steuerlichen Sinn vermögenswirksam angelegt werden, besteht Anspruch auf ArbN-Sparzulage (vgl § 13 des 5. VermBG iVm Abschn 1 Abs 2 Nr 5 VermBErl [> Anh 5.1]; >  Vermögensbildung der Arbeitnehmer), denn das VermBG gilt auch für in beschützenden Werkstätten tätige > Arbeitnehmer (vgl Abschn 1 Abs 2 Nr 5 unter BMF vom 23.07.2014, BStBl 2014 I, 1175 – VermBErl, > Anh 5.3).

 

Rz. 4

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Das Arbeitstraining in einer Beschützenden Werkstatt kann Berufsausbildung iSv § 32 Abs 4 Nr 2 Buchst a EStG sein (glA EFG 1982, 301; >  Kinderfreibeträge Rz 60 ff). Für bestimmte Schwerbehinderte erhalten die Eltern auch über das 25. Lebensjahr hinaus >  Kindergeld Rz 15/1 oder eine Steuerermäßigung (> Kinderfreibeträge Rz 110 ff). Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs eines behinderten Kindes ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 3 EStG auch dann zu berücksichtigen, wenn das Kind arbeitstäglich in einer Behindertenwerkstatt tätig ist, für die die öffentliche Hand Eingliederungshilfe leistet (EFG 2004, 905). Auch wenn > Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein behindertes Kind festgestellt worden sind, kann der Pauschbetrag für behinderte Menschen auf die Eltern übertragen werden; zu Einzelheiten vgl § 33b Abs 5 EStG; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 62 ff.

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