a) Lohnkonto des Arbeitslohn zahlenden Dritten

 

Rz. 50

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Lohnkonto ist auch von dem zum LSt-Abzug Verpflichteten zu führen, wenn er nicht der ArbG ist (vgl § 38 Abs 3a EStG; § 4 Abs 4 LStDV). Zu den in Betracht kommenden Sachverhalten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15ff. Die Regelung ist aber auch von ArbG zu beachten, die nicht nur für ihre eigenen ArbN, sondern auch für bestimmte ArbN anderer Unternehmen den LSt-Abzug vorzunehmen und ein Lohnkonto zu führen haben (> Entsendung von Arbeitnehmern). Die Ausgestaltung des Lohnkontos wird auch in diesen Fällen von dem Zweck bestimmt, dem FA eine > Lohnsteuerbescheinigung Rz 2 zu übermitteln. In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 2 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18) muss der ‚Dritte’ den ArbG im Lohnkonto benennen und zusätzlich den > Arbeitslohn eintragen, der vom ArbG selbst ausgezahlt worden ist (§ 4 Abs 4 Satz 2 LStDV); es darf also nicht nur ein Teil-Lohnkonto geführt werden. In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 7 EStG – der Dritte fasst den Arbeitslohn aus einer Vielzahl von (idR geringfügigen) Dienstverhältnissen (allgemein > Mehrere Dienstverhältnisse, > Geringfügige Beschäftigung) desselben ArbN für den LSt-Abzug zusammen (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18) – muss aus dem Lohnkonto durch gesonderte Aufzeichnungen erkennbar werden, wie hoch der Arbeitslohn bezogen auf jedes einzelne Dienstverhältnis ist (§ 4 Abs 4 Satz 3 LSDV). Der aufzeichnende Dritte und das FA sollen hier überprüfen können, ob bestimmte Freibeträge bzw Freigrenzen wie zB die aus § 8 Abs 2 Satz 11 und Abs 3 EStG überschritten werden (vgl BR-Drs 630/03 S 69).

b) Anpassung des Lohnkontos nach Außenprüfung

 

Rz. 51

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Fordert das FA für ein noch nicht abgeschlossenes Kalenderjahr Steuerbeträge außerhalb einer Veranlagung des ArbN mit einem gegen den ArbN gerichteten Nachforderungs- oder Haftungsbescheid LSt nach (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 215 ff) oder berechnet der ArbG von sich aus Steuerbeträge nach, so hat er den nachversteuerten Arbeitslohn und die nachgeforderten oder nachträglich einbehaltenen Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Lohnkonto des Kalenderjahres nachzuweisen, in dem die bisher nicht versteuerten Bezüge dem ArbN zugeflossen sind (> Zufluss von Arbeitslohn). Die Beträge fließen in die an das FA zu übermittelnde > Lohnsteuerbescheinigung ein und werden sowohl bei der Einkünfteermittlung (allgemein > Einkünfte, > Einkommen) als auch bei den anzurechnenden Steuerbeträgen berücksichtigt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 165 und Rz 190 [195]).

 

Rz. 52

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ist das Kalenderjahr, in dem der > Arbeitslohn zugeflossen ist, bereits mit der Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung an das FA abgeschlossen, wird das Lohnkonto des Zuflussjahres nicht mehr geändert und auch eine Aufzeichnung im Lohnkonto des laufenden Kalenderjahres entfällt, weil die nachversteuerten Bezüge nicht mehr für die LSt-Bescheinigung dieses laufenden VZ benötigt werden. Das FA kann stattdessen auch dem > Wohnsitz-Finanzamt des ArbN eine > Kontrollmitteilung schicken; dann wird ggf die Steuerfestsetzung geändert (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 215). Erlässt das FA einen Haftungsbescheid gegen den ArbG oder wird pauschale LSt durch Nachforderungsbescheid vom ArbG nacherhoben, bleiben sowohl das individuelle Lohnkonto des ArbN als auch eine bereits vorgenommene Steuerfestsetzung im Veranlagungsverfahren davon unberührt (> Haftung für Lohnsteuer Rz 188 ff). Übernimmt der ArbG allerdings LSt, KiLSt, SolZ und ggf den ArbN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sind diese Beträge und die darauf entfallenden Steuerabzüge im Lohnkonto des Kalenderjahres der Zahlung aufzuzeichnen, weil dem ArbN damit weiterer Arbeitslohn zufließt (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 3, 4, > Zufluss von Arbeitslohn Rz 18 f).

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