Rz. 18

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Verzichtet der ArbG darauf, die bei einer > Außenprüfung nacherhobenen Beträge für LSt sowie ggf KiSt und SolZ vom ArbN zurückzufordern, so fließt der darin liegende geldwerte Vorteil dem ArbN in dem Kalenderjahr zu, in dem der ArbG an das FA zahlt (BFH 172, 472 = BStBl 1994 II, 197; > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 4); zur praktischen Abwicklung dieser Fälle > Haftung für Lohnsteuer Rz 201. Sind die nachzuerhebenden Steuerbeträge pauschaliert worden, gilt auch eine > Abwälzung der Lohnsteuer auf den ArbN als Zufluss (> Rz 4).

 

Rz. 19

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Verzichtet der ArbG nach Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle, zB eine AOK, wegen nichteinbehaltener Beiträge zur > Sozialversicherung darauf, beim ArbN Rückgriff zu nehmen, so fließt der geldwerte Vorteil aus dem Regressverzicht dem ArbN im Jahr der Nachforderung durch die AOK zu (EFG 1988, 366 als Erstinstanz zu BFH 166, 558 = BStBl 1992 II, 443). Das gilt jedoch nicht, wenn der ArbG den ArbN wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, es sei denn, er hat dies zwecks Steuer- oder Beitragshinterziehung bewusst in Kauf genommen (dann Zufluss bei Nachentrichtung; vgl BFH 219, 49 = BStBl 2008 II, 58; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22). Werden aufgrund einer fälschlicherweise angenommenen Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes (zB GmbH) Beiträge zur Sozialversicherung geleistet, fließt dem GesGf erst im Zeitpunkt der Feststellung der Nichtversicherungspflicht Arbeitslohn zu, wenn der ArbG (die GmbH) dem ArbN die ArbG-Anteile zur GRV und GAV überlässt (BFH 167, 414 = BStBl 1992 II, 663); die ArbG-Anteile zur GKV/PflV können hingegen bereits in den jeweiligen Jahren der Beitragsleistung zufließen (vgl EFG 2009, 117; OFD Karlsruhe vom 19.11.2008, StEK EStG § 19 Nr 410 = BeckVerw 158 792). Zu weiteren Einzelheiten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 60 f.

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