1. Förderung der Altverträge

 

Rz. 16

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Übergangsregelung für Altverträge: Beiträge zu den ab > Rz 17 dargestellten Arten der Lebensversicherung sind als (weitere) sonstige Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach (> Rz 14/1) beschränkt abziehbare SA. Sie werden weiterhin im Rahmen der vor 2005 maßgebenden Regelungen gefördert (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Zu Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 43 ff, 82 ff.

Ein für die Behandlung von Altverträgen maßgeblicher Auszug aus dem EStG 2002 bzw. 2004 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung findet sich in Anh 22 IV des Amtlichen ESt-Handbuchs 2018.

Altvertrag ist ein Versicherungsvertrag, dessen Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet worden ist (vgl § 10 Abs 1 Nr 3a HS 2 EStG). Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist insoweit unmaßgeblich (BMF vom 13.09.2010, Rz 78, BStBl 2010 I, 681). Als Tag des Versicherungsbeginns gilt grundsätzlich der im Versicherungsschein bezeichnete Tag (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 9, BStBl 2002 I, 827).

Neuverträge zu Kapitallebensversicherungen (> Rz 18 ff) werden seit dem VZ 2005 nicht mehr gefördert, Rentenversicherungen nur unter den engen Voraussetzungen in Form einer sog Basisrente bzw Rürup-Rente (> Rz 14).

2. Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht

 

Rz. 17

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei reinen Rentenversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/bb EStG 2004 ist die Auszahlung des Kapitals anstelle der laufenden Rentenzahlung vertraglich ausgeschlossen. Im Versicherungsfall (Erreichen des vertraglichen Rentenalters, Invalidität oder Tod) besteht die Versicherungsleistung ausschließlich in einer Rente.

Diese Versicherungsart ist besonders bekannt bei Pensions-, Versorgungs-, Witwen- und Waisenkassen sowie als Pflegerentenversicherung. Solche Versicherungen dienen vorwiegend der Versorgung und weniger der Vermögensbildung; deshalb ist ein Abzug der Beiträge für Altverträge (> Rz 16) von keinem Mindesttodesfallschutz und keiner Mindestvertragsdauer abhängig. Die Beiträge können laufend oder einmalig erbracht werden. Bei Altverträgen (> Rz 16) sind die Beiträge weiterhin dem Grunde nach (> Rz 14/1) als SA abziehbar.

3. Kapitalbildende Lebensversicherungen

 

Rz. 18

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei Altverträgen (> Rz 16) sind grundsätzlich auch Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen weiterhin dem Grunde nach (> Rz 14/1) als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc und dd EStG 2004). Da dieser Vertragstyp aber ebenso der Vermögensbildung wie der Versorgung dient, ist der Abzug der Beiträge von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, zB dass die Beiträge laufend gezahlt werden (> Rz 22 ff), der Versicherer einen bestimmten Mindesttodesfallschutz zusichert (> Rz 23) oder der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat (zur MindestvertragsdauerRz 25).

 

Rz. 18/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Darüber hinaus sind nur 88 % der Beiträge beschränkt abziehbare SA. Der restliche Beitragsteil bleibt steuerlich immer unberücksichtigt.

Zu weiteren Abzugsbeschränkungen > Rz 30 ff.

a) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung

 

Rz. 19

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei diesem in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004 beschriebenen Vertragstyp kann der Bezugsberechtigte anstelle einer Rente auch eine Einmalzahlung verlangen, allerdings erst nach Ablauf der Mindestvertragsdauer (> Rz 25 f). Die Beiträge sind nur begünstigt, wenn laufende Beitragszahlung (> Rz 22 ff) vereinbart ist und die Auszahlung des Kapitals – auch nur teilweise – frühestens nach 12 Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/cc EStG 2004; H 10.5 – Lebensversicherung – EStH). Das Versicherungsrisiko liegt in der Dauer der Rentenzahlung, auch wenn die Zahlung des Kapitals gewählt wird. Ein Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) ist deshalb nicht erforderlich. Ebenso, wenn im Todesfall Rentenleistungen, zB an Hinterbliebene, vorgesehen sind, weil ein Langlebigkeitsrisiko vorhanden ist. Ist allerdings zusätzlich ein besonderer Todesfallschutz vertraglich festgelegt, muss auch der Mindesttodesfallschutz (> Rz 23) gewahrt bleiben. Ist für den Todesfall die Rückzahlung der gezahlten Beiträge zzgl der gutgeschriebenen Gewinnanteile vereinbart, gilt dies nicht als Todesfallschutz (BMF vom 22.08.2002, Rz 30, BStBl 2002 I, 827).

 

Rz. 19/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss darf der Versicherungsvertrag die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht vorsehen. Sieht der Versicherungsvertrag den Beginn der Rentenzahlung 12 Jahre nach Vertragsschluss vor, so kann das Kapitalwahlrecht bereits (frühestens) 5 Monate vor Beginn der Rentenzahlungen ausgeübt werden; auch in diesem Fall darf das Kapital aber selbstverständlich erst nach Ablauf der 12 Jahre ausgezahlt werden (BMF vom 22.08.2002, Rz 22, BStBl 2002 I, 827). Zu Einzelheiten der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren > Rz 25.

b) Kapitalversicherungen mit Sparanteil gegen laufende Beitragsleistung und 12-jähriger Mindestvertragsdauer

 

Rz. 20

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung (> Rz 22 ff) mit Sparanteil, wenn der Vertrag für mindestens 12 Jahre geschlossen ist (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/dd EStG 2004), sind die herkömm...

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