Rz. 23

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Kapitalbildende Lebensversicherungen, die nach dem 31.03.1996 abgeschlossen worden sind, kommen für den SA-Abzug nur in Betracht, wenn der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge erreicht (BMF vom 22.08.2002, Rz 23, BStBl 2002 I, 827). Der Stpfl, der seine Beiträge als SA abziehen will, muss sich bei Abschluss des Versicherungsvertrags und bei Beitragsänderungen die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes durch den Versicherer zur Vorlage beim FA bescheinigen lassen (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 23, aaO). Davon sind nur Versicherungen ausgenommen, bei denen die Todesfallsumme mindestens der Erlebensfallsumme entspricht (BMF vom 22.08.2002, Rz 27, aaO). Erfüllt ein Vertrag die Voraussetzungen des Mindesttodesfallschutzes nicht, behandelt ihn die FinVerw zwar für die Besteuerung der Erträge als Lebensversicherungsvertrag (> Rz 5); die Beiträge sind aber auch für einen Altvertrag (> Rz 16) keine SA.

 

Rz. 24

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Sind bei Kapitallebensversicherungen während der Versicherungsdauer im Erlebensfall mehrere Zahlungen vorgesehen, ist der Mindesttodesfallschutz ebenfalls mit 60 % der Summe derjenigen Beiträge zu ermitteln, die nach dem Versicherungsvertrag für die Gesamtversicherungsdauer zu zahlen sind. Mit jeder Teilauszahlung im Erlebensfall ermäßigt sich der Mindesttodesfallschutz in dem Verhältnis, in dem die Teilauszahlungssumme zur ursprünglichen Gesamt-Erlebensfallsumme steht (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 29, BStBl 2002 I, 827).

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