Rz. 30

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen zu einer Lebensversicherung setzt voraus, dass die Beiträge nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (vgl § 10 Abs 2 Satz 1 Nr 1 EStG). Ansonsten würde der Stpfl durch den steuerwirksamen Abzug der aus nicht besteuerten Einnahmen finanzierten Beiträge eine nicht gewollte doppelte Begünstigung erhalten. Zu weiteren Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 45 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge