Rz. 17

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Bei reinen Rentenversicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b/bb EStG 2004 ist die Auszahlung des Kapitals anstelle der laufenden Rentenzahlung vertraglich ausgeschlossen. Im Versicherungsfall (Erreichen des vertraglichen Rentenalters, Invalidität oder Tod) besteht die Versicherungsleistung ausschließlich in einer Rente.

Diese Versicherungsart ist besonders bekannt bei Pensions-, Versorgungs-, Witwen- und Waisenkassen sowie als Pflegerentenversicherung. Solche Versicherungen dienen vorwiegend der Versorgung und weniger der Vermögensbildung; deshalb ist ein Abzug der Beiträge für Altverträge (> Rz 16) von keinem Mindesttodesfallschutz und keiner Mindestvertragsdauer abhängig. Die Beiträge können laufend oder einmalig erbracht werden. Bei Altverträgen (> Rz 16) sind die Beiträge weiterhin dem Grunde nach (> Rz 14/1) als SA abziehbar.

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