Rz. 25

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für einen Abzug von Beiträgen zu einem Altvertrag (> Rz 16) müssen die vertraglich vereinbarte Sperrfrist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts bei einer Rentenversicherung und die Vertragslaufzeit bei Kapitallebensversicherungen mindestens 12 Jahre betragen (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 18, BStBl 2002 I, 827). Werden vorzeitige Teilleistungen des Versicherers im Erlebensfall vor Ablauf der Sperrfrist/Mindestvertragsdauer vereinbart, sind die Beiträge auch nicht teilweise als SA abziehbar (BFH 151, 404 = BStBl 1988 II, 132). Die Vertragsdauer läuft grundsätzlich vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (> Rz 16).

 

Rz. 25/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die FinVerw erkennt aus Billigkeitsgründen bei Vorliegen eines ausreichenden Mindesttodesfallschutzes auch Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (sog Dread-Disease-Versicherungen) als begünstigt an, wenn diese Erkrankungen durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Als in diesem Sinne schwere Erkrankung werden ausschließlich Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und Multiple Sklerose anerkannt (vgl BMF vom 22.08.2002, Rz 20, aaO). Der Stpfl kann die zuständige Gesundheitsbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs 2 EStDV um die Ausstellung eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses ersuchen.

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