Rz. 82
Stand: EL 117 – ET: 04/2019
Ist für die Nutzung des betrieblichen Kfz ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Rz 30ff) und/oder für (Familien-)Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (> Rz 53ff) anzusetzen, darf dieser geldwerte Vorteil vom ArbG für den LSt-Abzug nicht ohne weiteres um den dem ArbN zustehenden WK-Abzug (> Entfernungspauschale) gemindert werden. Dies setzt vielmehr voraus, dass das FA für den ArbN im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren einen Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt hat. Ist das nicht der Fall, muss der ArbG den > Jahresarbeitslohn einschließlich dem geldwerten Vorteil in der > Lohnsteuerbescheinigung erfassen; der Arbeitslohn wird (erst) im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern um die > Werbungskosten gekürzt.
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