Rz. 31

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das Kirchgeld ist KiSt iSd § 3 AO, soweit es im KiStG (> Rz 3) als solches bezeichnet und deshalb auf gesetzlicher Grundlage erhoben wird (zB in BY). Der Kirchengemeinde bleibt es überlassen, ob sie überhaupt Kirchgeld erhebt und wie es gestaffelt wird; die Tatsache, dass einzelne Kirchengemeinden es erheben, während andere hierauf verzichten, verstößt nicht gegen den > Gleichheitssatz (OVG Lüneburg vom 09.11.1976, Zenker 24, 198). Kirchgeldpflichtig ist, wer einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, den > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im Bezirk des gemeindlichen Steuerverbands (> Rz 2, > Rz 9) und eigene Einkünfte oder Bezüge über dem > Existenzminimum hat (im VZ 2020 sind das 9 408 EUR; > Grundfreibetrag), die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. In BY wird die Vollendung des 18. Lebensjahres vorausgesetzt. Das Kirchgeld als Orts-KiSt kann neben der Kirchen-ESt/LSt als Landes-KiSt erhoben werden (BVerwG vom 04.05.1977 – VII B 2.77, BB 1977, 1752 = HFR 1977, 594). Zum Besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe > Rz 37 ff. Die Erhebung von Kirchgeld ist verfassungsgemäß (für HH vgl EFG 1996, 492; 496; 498; für NW vgl BFH 211, 90 = BStBl 2006 II, 274).

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