a) Veranlagung der Kirchensteuer
Rz. 56
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Soweit die KiSt von den FÄ erhoben wird, setzen diese die KiSt im Rahmen der Veranlagung des Stpfl als Zuschlag zu der durch Steuerbescheid nach §§ 155, 157 AO festgesetzten ESt-Schuld fest; die durch Steuerabzug erhobene KiSt sowie die Vorauszahlungen werden angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG iVm § 51a Abs 1 Satz 1 EStG). Die KiSt wird also vom FA nach den gleichen Grundsätzen veranlagt wie die ESt (abweichend ist in BY das > Kirchensteueramt zuständig). Zur anteiligen Festsetzung der KiSt bei unterjähriger KiSt-Pflicht, zB wegen Austritts, > Rz 19, 21. Die Festsetzung der KiSt durch das FA ist – auch bei Zusammenfassung mit der ESt in derselben Ausfertigung – ein eigenständiger > Verwaltungsakt; zu Rechtsbehelfen > Rz 64. Ein Antrag auf Veranlagung (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff) kann aber nicht isoliert für die KiSt gestellt werden.
Rz. 57
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Gelten am Ort der > Betriebsstätte des ArbG und am Wohnort des ArbN unterschiedliche Kirchensteuersätze (> Rz 42), so kann das FA den Unterschiedsbetrag im Rahmen der KiSt-Veranlagung nachfordern, indem es die höhere KiSt festsetzt und den geringeren Abzugsbetrag anrechnet. Hat der ArbG KiSt nach einem Steuersatz einbehalten, der von dem für den > Wohnsitz des Stpfl maßgebenden KiSt-Satz nach oben abweicht, so wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag erstattet. IdR erstattet das FA im Rahmen der Veranlagung. In anderen Fällen erstattet die zuständige Kirchenbehörde auf Antrag (für BY vgl LStK München/Nürnberg, Kirchensteuer 1.2; für NW vgl FinMin vom 07.08.1991 – S-2447 – 1-V-B-6, DB 1991, 2262).
Rz. 58
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Liegt das zu versteuernde Einkommen (zvE; vgl § 2 Abs 5 Satz 1 EStG und > Einkommen Rz 2) über der sog Kappungsschwelle, wird die KiSt – außer in BY – begrenzt. Zur Kappung > Rz 29. In NW erstattet die Kirche die gekappte KiSt. Lediglich in BY gibt es keine Kappung und auch aus Billigkeitsgründen besteht keine Verpflichtung zur Kappung (EFG 1996, 1237); das regelt jede Kirche eigenständig innerhalb ihrer regionalen Grenzen im Rahmen des jeweiligen Landes-KiStG (EFG 1995, 691). Da der Zweck dieses Steuernachlasses nur bei noch der Kirche angehörenden Mitgliedern erreicht werden kann, verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1, 3 GG, den Erlass auf diese zu beschränken (BVerwG vom 21.05.2003 – 9 C 12/02, NJW 2003, 3001 = DVBl 2003, 1217).
b) Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer
Rz. 59
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Neben Vorauszahlungen (Vz) auf die ESt setzt das FA (in BY das > Kirchensteueramt) KiSt-Vz auch dann fest, wenn sie nicht mindestens 400 EUR im Kalenderjahr erreichen (§ 51a Abs 1 Satz 1, Abs 4 EStG iVm den KiStG der Länder), denn § 37 Abs 5 EStG mit den dortigen Begrenzungen ist nach § 51a Abs 4 Satz 1 HS 2 EStG nicht anzuwenden; zu Einzelheiten > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. KiSt-Vz kann das FA unabhängig von ESt-Vz festsetzen, wenn das jeweilige KiStG § 37 EStG für die KiSt für anwendbar erklärt. In HB wird allerdings eine KiSt-Vz nur zusammen mit einer ESt-Vz festgesetzt (§ 9 Abs 3 Satz 3 KiStG).
Rz. 60
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Grundsätzlich wird die KiSt-Vz nach der sich ergebenden Jahres-KiSt festgesetzt, die sich nach der voraussichtlichen Jahres-ESt bestimmt. Eine Bemessung der KiSt-Vz nach der ESt-Vz, die nach Anrechnung von LSt und KapESt verbleibt, ist systemwidrig (EFG 1998, 331).
Rz. 61
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Wird die Vorauszahlung auf die ESt herabgesetzt, ist überzahlte KiSt dem Stpfl zu erstatten, ohne dass es dazu eines gesonderten Antrags bedarf. Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten KiSt zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen (BFH/NV 2009, 568; 2010, 1250).
c) Unterjährige Kirchensteuerpflicht
Rz. 62
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die KiSt ist aber eine Jahressteuer (vgl § 2 Abs 7 Satz 1 iVm § 51a Abs 1 Satz 1 EStG). Beginnt oder endet die KiSt-Pflicht im Laufe des Kalenderjahres (VZ), so bemisst sich die KiSt bei der Veranlagung in allen Bundesländern nach der auf den Zeitraum der Steuerpflicht anteilig entfallenden Jahres-ESt (sog Zwölftelung). Die in den KiStG (zB § 2 Abs 3 KiStG TH) für den Austritt aus der Kirche während eines Kalenderjahres vorgesehene Zwölftelung ist verfassungsgemäß (BFH 184, 167 = BStBl 1998 II, 126 im Anschluss an BVerwG 79, 62 vom 12.02.1988 – 8 C 16/86 = NJW 1988, 1804; vgl hierzu Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, Habil Tübingen 1999, 371 ff und 441ff). Deshalb führt zB ein nach dem Austritt erzieltes höheres Einkommen (zB Gehaltserhöhung) zur Erhöhung der KiSt (BFH 184, 167 aaO). Die Erfassung solcher Einkunftsteile, die dem Stpfl erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts zufließen, sind einer verfassungsrechtlich unzulässigen Nachversteuerung nicht gleichzustellen, da durch die Zwölftelung im Grundsatz nur von einer zeitanteiligen KiSt-Pflicht ausgegangen wird. Im Grunde soll die Zwölftelungsregelung nur für den VZ des Kirchenaustritts der Verwaltungsvereinfachung dienen (BFH 184, 167 aaO mwN). Dies gilt auch dann, wenn na...