Rz. 20

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiSt-Pflicht endet durch Tod, Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Gebiet der Religionsgemeinschaft. Das gilt auch für > Auslandsbeamte, selbst wenn diese nach § 1 Abs 2 EStG während ihres Auslandseinsatzes unbeschränkt steuerpflichtig bleiben (OFD BN vom 17.06.2004 – St 153-S 2440 – 2/04, DB 2004, 2020). Sie endet außerdem bei Übertritt in eine andere steuererhebende Religionsgemeinschaft oder durch Austritt. Die bloße Einschränkung kirchlicher Rechte zieht noch nicht das Ende der KiSt-Pflicht nach sich (BFH 146, 315 = BStBl 1986 II, 569): Exkommunikation und Interdikt lassen die KiSt-Pflicht unberührt. Das Austrittsrecht ist – im Gegensatz zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht – staatliches Recht. Der Staat garantiert die "negative" Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, indem er einen Kirchenaustritt mit Wirkung für seinen Rechtsbereich ermöglicht.

 

Rz. 21

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zeitlich endet die KiSt-Pflicht idR mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das auslösende Ereignis eintritt. Bei Übertritt in eine andere steuererhebende Kirche oder Religionsgemeinschaft endet sie mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam geworden ist. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Stpfl und die > Kommunale Meldebehörde aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht. Ergänzend > Rz 18.

 

Rz. 22

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Form des Austritts ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt, zT wie in HB im KiStG, zT auch durch besondere Kirchenaustrittsgesetze, zB in BY, BB, NW, SH und im SL. Die Austrittserklärung kann zB in NW, BB und TH beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Dieses Verfahren in NW soll trotz der damit einhergehenden Gebührenpflichtigkeit verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (BVerfG vom 02.07.2008 – 1 BvR 3006/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 303 = NJW 2008, 2978). In anderen Bundesländern, zB in HH, MV und NI, ist der Austritt gegenüber dem Standesamt, in HB auch gegenüber der Kirche zu erklären. Eine schriftliche Erklärung gegenüber kirchlichen Stellen ist – mit Ausnahme in HB – für einen wirksamen Austritt nicht ausreichend. In der ehemaligen > DDR war der Austritt bei Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (Art 47 der Verfassung der DDR-GBl 1949, 4; EFG 1995, 1115). In BB gilt die Kirchenaustrittsverordnung vom 28.10.2004; in TH die VO zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO); in ST das Kirchenaustrittsgesetz vom 15.04.1998; in SN die Austritts-VO vom 04.09.1998; in MV ist der Kirchenaustritt im KiStG geregelt. Eine Kirchenaustrittserklärung kann nicht mit Rückwirkung abgegeben werden (FG Münster vom 19.11.1974, KirchE 14, 188). Für das SL bestimmt sich die Beendigung der Kirchensteuerpflicht nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Preußischen Staatsgesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts (KiAustrG PR) vom 30.11.1920 (Preußische Gesetzsammlung 1921, 119), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.03.2004 (Amtsbl 2004, 1037).

 

Rz. 22/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Mit Zusätzen oder Einschränkungen versehene Austrittserklärungen (zB der Stpfl wolle sein Verhältnis zur Kirche nur wegen der KiSt, nicht aber wegen seines Glaubens lösen) sind grundsätzlich nicht wirksam, wenn dies nicht gesetzlich (zB in § 3 Abs 4 KiAustrG NW) besonders zugelassen ist (vgl OLG Frankfurt vom 22.11.1971 – 13 W 96/71, NJW 1972, 776; OLG Hamm vom 15.02.1977 – 15 W 361/76, NJW 1977, 1299; OLG Oldenburg vom 29.01.1970 – 5 Wx 1/70, NJW 1970, 713; VGH Mannheim vom 05.04.2010 – BeckRS 2010, 48 716). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich der Austretende auch innerlich von seinem Glauben abgewandt hat. Ein dahingehender Zusatz zur Austrittserklärung beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht. In einigen Bundesländern sind Zusätze zur Austrittserklärung verboten (zB § 3 Abs 4 KiAustrG NW). Die Zahlung von KiSt kann nicht wegen fehlender ‚Gegenleistung’ der Kirche verweigert werden (BFH/NV 2007, 1710).

 

Rz. 23

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bei Austritt ist das Ende der Steuerpflicht in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt (> Rz 20). Die Austrittserklärung wird zwar sofort wirksam (BVerfG 44, 37 vom 08.02.1977 – 1 BvR 329/71 usw, BStBl 1977 II, 451; vgl § 4 Abs 2 KiAustrG NW). Die meisten KiSt-Gesetze oder -Ordnungen sehen jedoch eine kurzfristige ‚Nachbesteuerung’ vor. Die KiSt-Pflicht endet in BW, BY, NI, NW, RP, SL und in ST mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist; in BN, BB, HB, HH, HE, SH, SN und TH erst mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat des Austritts folgt (zB § 2 Abs 2 Satz 3 Nr 3 KiStG TH). Diese Nachbesteuerung ist verfassungsgemäß (BVerfG 44, 37 aaO; EFG 1981, 587 für NW).

 

Rz. 24

Stand: EL ...

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