a) Kinderfreibetragszähler

 

Rz. 135

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Abzugsmerkmal wird als eine bestimmte Zahl der Kinderfreibeträge gebildet (vgl § 38b Abs 2 iVm § 39 Abs 4 Nr 2 EStG).

Für die doppelten Freibeträge (> Rz 35) wird grundsätzlich der Zähler 1 gebildet (§ 38b Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG), also bei einem verheirateten zusammenlebenden Elternpaar bei Steuerklasse III für 1 Kind 1,0, für 2 Kinder 2,0, für 3 Kinder 3,0 usw. Für die einfachen Freibeträge für Kinder (> Rz 36) wird grundsätzlich der Zähler 0,5 gebildet, also bei Steuerklasse II für 1 Kind 0,5, für 2 Kinder 1,0, für 3 Kinder 1,5 usw. Eine Ausnahme gilt bei der Steuerklasse IV; hier wird für ein Kind, das zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht, der Zähler 1 gebildet, obwohl bei beiden Ehegatten jeweils nur einfache Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. In Fällen, in denen das Kind nur zu einem Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht, wird bei Steuerklasse III oder IV der Zähler 0,5 eingetragen, obwohl bei jedem Ehegatten die einfachen Kinderfreibeträge nur zur Hälfte berücksichtigt werden.

Dazu die folgende Übersicht:

 
Steuerklasse Zähler Freibeträge ab 2023
I bis III 0,5 4 476 EUR
1,0 8 952 EUR
IV 0,5 2 238 EUR
1,0 4 476 EUR

Bei den Steuerklassen V oder VI gibt es keine Kinderfreibetragszähler.

Im Einzelnen:

 

Rz. 136

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Zähler 0,5 wird gebildet, wenn das Kind zu dem ArbN in einem Kindschaftsverhältnis steht und der andere Elternteil ebenfalls Anspruch auf Berücksichtigung des Kindes hat (vgl § 38b Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm § 32 Abs 6 Satz 1 EStG). Das betrifft > Dauernd getrennt lebende Ehegatten und geschiedene Eltern sowie Eltern eines nichtehelichen Kindes. Das gilt mithin auch, wenn ein Elternteil geheiratet oder wieder geheiratet hat; hier steht das Kind idR nur zu einem > Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis, für den anderen ist es Stiefkind (> Rz 43). Bei verheirateten ArbN mit der Steuerklasse III oder IV werden diese Kinder ebenfalls mit dem Zähler 0,5 bescheinigt, auch wenn sie Kinder des Ehegatten sind.

 

Beispiel:

A hat die B geheiratet, die ein Kind hat; der leibliche Vater des Kindes C lebt noch.

A ist nicht mit dem Kind verwandt; ein Kindschaftsverhältnis zwischen ihm und dem (Stief-)Kind besteht nicht. Als Lohnsteuerabzugsmerkmal wird gleichwohl der Zähler 0,5 eingetragen.

 

Rz. 137

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Zähler 1 wird gebildet, wenn das Kind (vgl § 38b Abs 2 Satz 1 Nr 2 iVm § 32 Abs 6 Satz 2 EStG)

bei verheirateten ArbN mit Steuerklasse III und IV zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht oder
dessen anderer Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben ist (einschließlich der gleichgestellten Fälle; > Rz 131/1) oder
das Kind nur allein zum ArbN in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht (> Rz 42).
 

Rz. 138

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Darüber hinaus wird der Zähler 1 auch dann gebildet (§ 32 Abs 6 Satz 2, 3 EStG), wenn dem ArbN doppelte Freibeträge für Kinder (> Rz 35) zustehen, weil

der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, also im Ausland lebt (zu Besonderheiten > Rz 124, 125), oder
der ArbN die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags beantragt, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind voraussichtlich für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommen wird (> Rz 160 ff), oder
beide Elternteile oder, falls die Freibeträge für Kinder nur einem Elternteil zustehen (> Rz 38), dieser Elternteil der Übertragung auf den Stiefelternteil oder die Großeltern, in deren Haushalt das Kind aufgenommen worden ist, zugestimmt haben (ergänzend > Rz 170 ff).
 

Rz. 138/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das FA bildet auf Antrag die den doppelten Freibeträgen für Kinder entsprechende Zahl der Kinderfreibeträge, wenn aufgrund des dargestellten Sachverhalts zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der doppelten Kinderfreibeträge (§ 32 Abs 6 Satz 3 EStG; > Rz 35) oder die Übertragung der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs 6 Satz 6 und 7 EStG; > Rz 160 ff) eintreten werden. Diese Voraussetzungen prüft das FA beim > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren allerdings nur summarisch. Soweit in diesen Fällen bei dem anderen Elternteil bereits die einfachen Freibeträge für Kinder als Kinderfreibetragszahl gebildet worden sind, ändert sich daran während des Kalenderjahres nichts. Zur Vermeidung erheblichen Verwaltungsaufwands wird es hingenommen, dass für dasselbe Kind die Freibeträge für Kinder insgesamt eineinhalbfach oder zweifach berücksichtigt werden; das ist vertretbar, weil sich diese Freibeträge beim LSt-Abzug ohnehin nur auf die Zuschlagsteuern auswirken (> Rz 122). Zum > Kindergeld Rz 25 ff.

 

Rz. 139

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Geltungsdauer des jeweils gebildeten Zählers beginnt grundsätzlich mit Wirkung ab dem 01.01. des maßgebenden Kalenderjahres. Anders nur, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr ...

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