Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen zur Anschaffung hauswirtschaftlicher Geräte (Elektroherd, Wasch- und Spülmaschine, Trockner, Kühltruhe, Fernsehgerät, Mikrowelle, Toaster, Fön usw) sind idR nicht abziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung, die mit dem > Grundfreibetrag Rz 1 abgegolten sind. Ist ein Gerät bei ausschließlich beruflicher Verwendung ein > Arbeitsmittel, gehören die Aufwendungen zu den WK/BA. Es ist dies eine Frage des konkreten Einzelfalls.

 

Beispiel:

A kauft am Markt alte Lego-Steine auf, stellt diese wieder zu vollständigen Bausätzen zusammen und vertreibt ebenjene über das Internet. Zur Reinigung der Steine hat er eigens eine handelsübliche Waschmaschine angeschafft. Wird diese ausschließlich für sein Geschäft verwendet, so sind die Anschaffungs- sowie alle Betriebs- und Reparaturkosten der Maschine > Betriebsausgaben des A.

Ebenso können sie WK sein, wenn sie für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort beschafft werden (> Doppelte Haushaltsführung Rz 135 ff); zu Aufwendungen bei einem beruflich veranlassten Umzug > Umzugskosten Rz 45. In Ausnahmefällen können solche Aufwendungen eine AgB sein (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Einrichtung, > Unterhaltsleistungen Rz 55 ff, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung). Sie sind aber keine > Krankheitskosten. Zu Reparaturaufwendungen für Haushaltsgeräte > Handwerkerleistungen Rz 14.

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