Rz. 83

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Gibt die Gesellschaft aus Anlass eines "runden" Geburtstags ihres GesGf einen Empfang, so geht die Rechtsprechung im Prinzip davon aus, dass die Aufwendungen selbst dann vGA sind, wenn nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen (BFH 166, 251 = BStBl 1992 II, 359; BFH 206, 431 = BStBl 2011 II, 285 mwN; ebenso FinMin SH vom 01.11.2010, DStR 2011, 314). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es idR nicht der wirtschaftlichen Zielsetzung der Gesellschaft dient, die Geburtstage von Gesellschaftern und Geschäftsführern zu feiern. Für die Annahme einer vGA reicht es deshalb aus, dass die Aufwendungen auch im Interesse des Gesellschafters liegen. Aufwendungen für ein zusammen mit dem Geburtstag des GesGf gefeiertes Firmenjubiläum können insgesamt eine vGA sein (vgl EFG 2011, 2012). Auch wenn die KapGes beim Tode des GesGf die Kosten für die Trauerfeier übernimmt, handelt es sich um vGA, selbst wenn daran Angestellte und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teilnehmen (BFH 162, 45 = BStBl 1991 II, 28).

 

Rz. 84

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Stellungnahme: BFH 166, 251 aaO (> Rz 83) hat es zwar im Jahre 1991 abgelehnt, von einer vGA abzusehen, wenn die KapGes einem vergleichbaren Gf (Nichtgesellschafter) ebenfalls eine vergleichbare Feier ausgerichtet hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine für leitende ArbN im Jahre 2003 geänderte Rechtsprechung (BFH 201, 283 = BStBl 2003 II, 724), dass eine vom ArbG organisierte Feier zu Ehren des ArbN für diesen nicht zu einem geldwerten Vorteil führt (> Bewirtung Rz 27 ff, > Geburtstagsfeier), auf den GesGf als ArbN übertragen wird. UE erscheint das vertretbar, wenn – bei hypothetischem Fremdvergleich (> Rz 37) – einem Gf, der nicht Gesellschafter ist, eine vergleichbare Ehrung zuteilgeworden wäre. Denn wenn in einem solchen Fall einem ArbN keine Einnahme zufließt, dürfte uE dem Gesellschafter ebenfalls kein besteuerbarer Vermögensvorteil zugutekommen, der Voraussetzung für eine vGA ist.

So hat das FG Saarland (EFG 2014, 1815) für einen anlässlich des 80. Geburtstages des GesGf ausgerichteten Tages der offenen Tür entschieden, dass die Kosten lediglich anteilig in Höhe der auf die privaten Gäste entfallenen Kosten vGA sind (zur Aufteilung > Bewirtung Rz 43, 46, > Lebensführung Rz 4 ff).

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