rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufwendungen trotz dieses eindeutig privaten Anlasses der Feier gleichwohl betrieblich veranlasst sind. Eine private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde.

2. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Bereich ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Gesellschafter-Geschäftsführers oder der Kapitalgesellschaft), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

3. Im Streitfall sah der Senat Aufwendungen, die mit der „Bewirtung” solcher Personen in Verbindung stehen, die erkennbar aus rein privaten Gründen, nämlich persönlicher enger Beziehung zu dem Gesellschafter-Geschäftsführer, an der Veranstaltung teilgenommen haben, als nicht fremdüblich an und schätzte daher den als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzenden Anteil auf 30 % der Bewirtungsaufwendungen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 1 S. 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2007 vom … wird die Körperschaftsteuer 2007 unter Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem 80. Geburtstag des … in Höhe von 1.551 EUR (statt 5.169,16 EUR) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer nach dieser Maßgabe neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom … gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in …. Gegenstand des Unternehmens sind der … [produzierendes Gewerbe].

Am Stammkapital in Höhe von 120.000 EUR sind G mit einer Stammeinlage in Höhe von 85.500 EUR (71,25 %) sowie … mit 33.500 EUR und … mit je 500 EUR beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren im Streitjahr G und ….

Im Rahmen einer im Jahr … bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurde neben anderen hier nicht streitigen Umständen festgestellt, dass die Klägerin anlässlich des 80. Geburtstags des G am 13. November 2007 einen Tag der offenen Tür ausgerichtet hat.

In der Einladung zu dem Tag der offenen Tür heißt es (Bl. 33):

„ Einladung

… GmbH

80 Jahre G

Und weil 80 Jahre viel Zeit, viel Veränderung und viel Erfolg beinhalten, möchten wir alle, die daran Teil hatten, zu einem Tag der offenen Tür mit technischen Vorführungen und Einblicken in Produktionsprozesse einladen.

Für ihr leibliches Wohl ist bestens gesorgt.

Die Geschäftsführung von … freut sich über Ihren Besuch.

…GmbH [Adresse]”

Darüber hinaus hatte die Klägerin am 17. November 2007 ein Geburtstagsfest für G ausgerichtet. Im Zusammenhang mit diesen beiden Festivitäten hatte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 17.625 EUR getätigt. Der Betriebsprüfer sah diese Aufwendungen als durch das Gesellschaftsverhältnis des G veranlasst an und qualifizierte sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 KStG (BP Bl. 111, 116 – Tz. 3.3).

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am … unter anderem einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer für 2007 (Bl. 19 f.), gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens half der Beklagte dem Einspruchsbegehren in Bezug auf weitere hier nicht streitige Betriebsprüfungs-Feststellungen teilweise ab und erließ am … einen entsprechenden Änderungsbescheid (KSt Bl. 202). Mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.).

Am 14. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte die Körperschaftsteuerfestsetzung in hier nicht maßgeblichen Punkten durch Änderungsbescheid vom … (Bl. 70 f.).

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 2007 vom …...

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