Rz. 15

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei den folgenden Fallgruppen wird eine Steuerbefreiung (> Rz 16) oder eine Pauschalversteuerung (> Rz 17) im Zusammenhang mit einer Gehaltsumwandlung nur anerkannt, wenn der ArbG die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt: zu Einzelheiten > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers.

 

Rz. 16

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Umwandlung in steuerfreie Leistungen. Das betrifft zB:
Zuschüsse zu den Kosten für die Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes des ArbN im > Kindergarten; sie bleiben iRv § 3 Nr 33 EStG steuerfrei. Im Einzelnen > Kindergarten; vgl EFG 2017, 1598 – Rev, BFH VI R 40/17;
Zuschüsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung. Im Einzelnen > Betriebliche Gesundheitsförderung;
Vorteile aus dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb des ArbG oder eines verbundenen Unternehmens iRv § 3 Nr 46 EStG (> Firmenrad Rz 4).
 

Rz. 17

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Umwandlung in ArbG-Leistungen, für die eine > Pauschalierung der Lohnsteuer vorgesehen ist. Das betrifft zB
Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des ArbN auf den Wegstrecken zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt oder Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für solche Fahrten mit eigenem Fahrzeug (vgl § 40 Abs 2 Satz 2 EStG). Im Einzelnen > Fahrtkostenzuschüsse Rz 6; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160ff sowie > Entfernungspauschale Rz 74/2;
Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten mit Zubehör und Internetzugang; außerdem für Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für die Nutzung des > Internet (vgl § 40 Abs 2 Nr 5 EStG). Im Einzelnen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 157ff);
Übereignung einer Ladevorrichtung für Fahrzeuge mit E-Mobilität sowie Zuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung; solche Vorteile kann der ArbG mit 25 % pauschal besteuern (§ 40 Abs 2 Satz 1 Nr 6 EStG).

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