Rz. 23

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

§ 3 Nr 26 EStG begünstigt Personen, die nebenberuflich die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen übernehmen (> Rz 7). ‚Alt’ ist eine Person, wenn sie auf Grund altersspezifischer Gebrechen pflegebedürftig ist (EFG 2015, 1507). Eine feste Altersgrenze ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. ‚Krank’ ist, wer in seinem gesundheitlichen Wohlbefinden soweit eingeschränkt ist, dass er pflegerische Zuwendungen Dritter braucht. Wer ‚behindert’ ist, ergibt sich aus § 33b EStG, denn derselbe Begriff muss innerhalb desselben Gesetzes grundsätzlich einheitlich ausgelegt werden. Diese Vorschrift stützt sich auf das SchwBG. Behinderungen können körperlicher, geistiger oder seelischer Art sein. Ein bestimmter Mindest-GdB, wie ihn § 33b EStG vorsieht, wird zwar nicht vorausgesetzt (> Behinderten-Pauschbetrag) und muss uE auch nicht durch das Versorgungsamt festgestellt worden sein; die Behinderung muss aber so schwerwiegend sein, dass eine Pflege durch Dritte erforderlich ist. Auf Fälle der Dauerpflege (> Rz 24) ist § 3 Nr 26 EStG aber nicht beschränkt.

 

Rz. 24

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Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören nicht nur die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch die nebenberuflichen Hilfsdienste. Als solche sind anzuerkennen (> R 3.26 Abs 1 Satz 4 LStR):

die häusliche Betreuung durch ambulante Pflegedienste, die zB Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen sowie beim Schriftverkehr leisten. Reine Hilfsdienste, wie zB Putzen, Waschen im Reinigungsdienst und Kochen in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich (FinVerw, zB OFD Hannover vom 15.12.2009, DB 0346629; OFD Frankfurt/M vom 27.10.2010 S-2245-A-2-St-213);
die Altenhilfe nach dem Muster des § 71 SGB XII, die zB bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung und in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste hilft;
die Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten, zB durch > Rettungssanitäter und Ersthelfer.

Auch die Vergütungen sog Familien- und Erziehungshelfer sind begünstigt, wenn die Tätigkeit nebenberuflich (> Rz 27 ff) und im Dienste oder Auftrag einer Einrichtung iSv § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (> Rz 38 ff) ausgeübt wird (OFD Frankfurt/M vom 30.06.2000, DB 2000, 1735).

 

Rz. 25

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Die Tätigkeit eines > Betreuer (vgl § 1835a BGB) wird nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen behandelt, weil es um staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge geht und eine persönliche Betreuung iSv Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist (OFD Koblenz vom 01.02.2002; DStZ 2002, 267; zu einer in Betracht kommenden Alternative > Rz 60 ff, > Rz 75 ff). Auch ein Patientenfürsprecher im Krankenhaus ‚pflegt’ keine alten, kranken oder behinderten Menschen (FinVerw, vgl BYLfSt vom 07.05.2009, BeckVerw 159399; OFD Hannover vom 15.12.2009, DB 0346629; OFD Frankfurt/M vom 27.10.2010 S-2245-A-2-St-213). Begünstigt sind jedoch die Vergütungen freiwilliger Helfer in einer Rehabilitationsklinik für Suchtkranke, wenn sie eine Einrichtung iSv > Rz 37 ist; ebenso die Entschädigung ehrenamtlicher Helfer der Bahnhofsmission, soweit sie auf die begünstigte Pflege und Betreuungsleistung entfällt (idR 60 % der Entschädigung – FinVerw, aaO). Aufwandsentschädigungen für Feuerwehrleute, Rettungsschwimmer und Rettungssanitäter/Sanitätshelfer im Rettungs- und Krankentransportwagen bzw im Rahmen von Großveranstaltungen, für Helfer im Hintergrunddienst des Hausrufnotdienstes sind begünstigt, soweit sie auf begünstigte Tätigkeiten, dh auf Rettungseinsätze und Bereitschaftszeiten hierfür, entfallen (vgl BMF vom 21.11.2014 Tz 2, BStBl 2014 I, 1581). Bei Fahrern und Beifahrern im Behindertentransport sind idR 50 % der Entschädigung begünstigt (FinVerw, aaO). Nicht begünstigt sind Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport. Helfer des Mahlzeitendienstes üben insgesamt keine begünstigte Pflegetätigkeit aus. Für diese nicht begünstigten Tätigkeiten kommt aber ggf eine Anwendung von § 3 Nr 26a EStG in Betracht (> Rz 60 ff).

 

Rz. 26

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Der Bereitschaftsdienst der Wohlfahrtsverbände gehört nicht zum begünstigten Personenkreis. Nicht begünstigt sind außerdem >  Versicherungsälteste. Sie üben eine ehrenamtliche Tätigkeit bei den Trägern der SozVers aus, die nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (> Aufwandsentschädigungen) begünstigt sein kann; ergänzend > Sozialversicherung Rz 4.

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