Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ein Rettungssanitäter bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 Abs 1 EStG. Wird er nur nebenberuflich tätig, gehört er zu den in § 3 Nr 26 EStG genannten Personen (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten; > R 3.26 Abs 1 Satz 4 LStR). Ein Rettungsassistent übt eine freiberufliche Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG aus (BMF vom 22.10.2004, BStBl 2004 I, 1030).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ein Rettungssanitäter oder Rettungsassistent übt außerhalb des ortsfesten Betriebs oder Betriebsteils des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten – eine solche ortsfeste Einsatzzentrale kann > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 EStG sein – eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit aus. Zur Auswärtstätigkeit gehört dann die Tätigkeit vom Verlassen der Einsatzzentrale bis zur Rückkehr dorthin. Wird ein Rettungsassistent in ständigem Wechsel an verschiedenen ortsfest betriebenen Rettungsstationen beschäftigt, so kann – wenn überhaupt – nur eine Rettungsstation seine > Erste Tätigkeitsstätte sein (vgl § 9 Abs 4 Satz 5 EStG); für die an den anderen Stationen verbrachten Bereitschaftszeiten kann er ggf Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Zum Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen als > Werbungskosten vgl > Reisekosten Rz 80 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann eine erstmalige Berufsausbildung sein (BFH 235, 444 = BStBl 2012 II, 825). Aufwendungen für eine weitere berufliche Ausbildung (im genannten Fall als Verkehrsflugzeugführer) oder für ein danach begonnenes Erststudium fallen damit nicht unter die Abzugsbeschränkungen in § 9 Abs 6 EStG bzw § 4 Abs 9 EStG und wären als WK/BA abziehbar. Zu beachten ist aber, dass der Begriff der Erstausbildung seit dem VZ 2015 in § 9 Abs 6 Sätze 2 bis 5 EStG gesetzlich definiert ist (Geltung auch für den Bereich des BA-Abzugs nach § 4 Abs 9 Satz 2 EStG), sodass die dort aufgeworfenen Voraussetzungen erfüllt werden müssen (vgl im Einzelnen > Bildungsaufwendungen Rz 13 ff; zum Umfang etwaig begünstigter Aufwendungen > Bildungsaufwendungen Rz 34 ff).

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