OFD Koblenz, 1.2.2002, S 2248 A - St 3

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur einkommensteuerlichen Behandlung der beruflich tätigen Betreuer Folgendes:

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25.9.1999 (1 K 472/98, EFG 1999 S. 1080) entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Das Thüringer FG ist in seinem Urteil vom 27.9.2000, IV 1485/98 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es noch nicht. Allerdings wurde gegen das Urteil des Thüringer FG Revision beim BFH eingelegt. Das Aktenzeichen beim BFH lautet IV R 14/01. Eine Entscheidung steht noch aus.

Bis auf weiteres ist nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferenten der Länder von gewerblichen Einkünften eines Berufsbetreuers auszugehen, um eine einheitliche Vorgehensweise bis zur Entscheidung über das anhängige Revisionsverfahren zu gewährleisten.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

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