OFD München, 26.11.2001, S 2248 - 10 St 427

Zivilrechtlicher Begriff des beruflich tätigen Betreuers

Nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Das ist dann der Fall, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden.

Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Einkünfte der berufsmäßigen Betreuer gilt Folgendes:

Unterschiedliche FG-Rechtsprechung

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 25.8.1999 (EFG 1999 S. 1080) entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Das Thüringer Finanzgericht dagegen ist in seinem Urteil vom 27.9.2000, IV 1485/98 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 14/01 Revision anhängig.

Einheitliche Verwaltungsauffassung

Die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich für eine einheitliche Beurteilung ausgesprochen und entschieden, die Einkünfte der Berufsbetreuer als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Ich bitte, entsprechend diesem Beschluss zu verfahren.

Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung

Einschlägige Einspruchsverfahren sind mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

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