Rz. 27

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Die in > Rz 10 bezeichneten Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn sie nebenberuflich ausgeübt werden. Dies beurteilt sich allein nach dem Zeitaufwand: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt (BFH 160, 486 = BStBl 1990 II, 854; BFH/NV 1991, 296; 1991, 811; 1993, 97; > R 3.26 Abs 2 Satz 1 LStR). Es wird auf die gesetzliche oder tarifvertragliche Regelarbeitszeit abgestellt. Bei einer Lehrtätigkeit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, die Zeit der Vor- und Nachbereitung bleibt unberücksichtigt. Eine Lehrtätigkeit von 12 statt 28 Wochenstunden ist nicht nebenberuflich (BFH/NV 1991, 811). Andere Abgrenzungskriterien wie zB das Verhältnis der hauptberuflichen zu den nebenberuflichen Einkünften oder Verneinung der Nebentätigkeit, wenn die Einkünfte die wesentliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden, hat der BFH verworfen. Zur Kritik vgl Bender, DStR 2015, 2257. Eine nebenberufliche Tätigkeit idS kann auch eine nebenamtliche Tätigkeit sein. Zur Nebentätigkeit eines Trainers > Fußballspieler Rz 6.

 

Rz. 28

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Liegt diese Voraussetzung vor, ist es nicht erforderlich, dass der nebenberuflich Tätige im steuerlichen Sinn einen Hauptberuf ausübt (BFH 160, 486 aaO). Deshalb können auch Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig werden (> R 3.26 Abs 2 Satz 2 LStR). Teile der Haupttätigkeit werden aber nicht nebenberuflich ausgeübt; so zB, wenn für denselben ArbG eine formal getrennte haupt- und nebenberufliche selbständige oder nichtselbständiger Tätigkeit ausgeübt wird, beide Tätigkeiten aber gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit ausgeübt wird oder der Stpfl mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt (BMF vom 21.11.2014 Tz 2, BStBl 2014 I, 1581).

 

Rz. 29

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Übt ein Stpfl mehrere verschiedenartige Tätigkeiten iSv § 3 Nr 26, 26a oder 26b EStG aus, ist jede für sich zu beurteilen (> R 3.26 Abs 2 Satz 3 LStR). Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind aber grundsätzlich zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen (BFH 160, 486 = BStBl 1990 II, 854; > R 3.26 Abs 2 Satz 4 LStR). Ein solcher Stpfl ist insgesamt hauptberuflich tätig, zB ein Lehrer, der an drei verschiedenen Schulen jeweils nur 1/3 des Pensums einer Vollzeitkraft unterrichtet; ähnlich EFG 1990, 222; ebenso ein Lehrer, der hauptberuflich Kinder an einer Ganztagsschule betreut, und zusätzlich für denselben ArbG für besondere Projekte und Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag eingesetzt wird (EFG 2012, 1313). Nebenberuflich iSd § 3 Nr 26 EStG ist der Unterricht an der städtischen Krankenpflegeschule, die der Oberarzt des städtischen Krankenhauses übernommen hat (BFH 167, 513 = BStBl 1993 II, 20; > Rz 34). Hat eine der gleichartigen Tätigkeiten jedoch ihrem zeitlichen Umfang nach hauptberuflichen Charakter, so können die weiteren Tätigkeiten nebenberuflich sein. Eine zur Haupttätigkeit gleichartige Nebentätigkeit kann demnach begünstigt sein, wenn sie gegenüber der Haupttätigkeit organisatorisch und inhaltlich verselbständigt ist (vgl BFH 130, 39 = BStBl 1980 II, 321 mwN: richterliche Tätigkeit und Leitung einer Arbeitsgemeinschaft; BFH 142, 268 = BStBl 1985 II, 51: Lehrtätigkeit an einer Universität und Lehrauftrag an einer Fachhochschule). So ist auch die Prüfungstätigkeit (> Rz 13) eines Hochschullehrers für die 1. juristische Staatsprüfung nebenberuflich iSd § 3 Nr 26 EStG (BFH 149, 45 = BStBl 1987 II, 783; EFG 1991, 594). Da es sich um eine staatliche Prüfung handelt, liegt die Tätigkeit außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Universität und kann somit nicht dieser Haupttätigkeit zugerechnet werden (> Hochschullehrer Rz 3, > Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 13). Etwas anderes gilt für Hochschulprüfungen durch Hochschullehrer; § 3 Nr 26 EStG ist hier nicht anwendbar (FinMin BW vom 30.01.1991, DB 1991, 626; > Hochschullehrer, dort unter Rz 11 auch zu den ‚Emeriti’). § 3 Nr 26 EStG ist außerdem auf das Personal bei Tests für medizinische Studiengänge nicht anzuwenden (FinMin TH vom 16.02.1996, DB 1996, 809).

 

Rz. 30

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Erteilt ein ArbN im öffentlichen Dienst, der hauptberuflich unterrichtend tätig ist, nebenher zusätzlichen Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule, so gilt Folgendes: Die Vergütung für diesen Unterricht kann im Rahmen von § 3 Nr 26 EStG steuerfrei sein, wenn die Übernahme des zusätzlichen Unterrichts zwar zu den Pflichten der Lehrkraft im Hauptberuf gehört, aber das Weisungs- und Kontrollrecht des ArbG weggefallen ist (BFH 149, 45 = BStBl 1987 II, 783). Ebenso, wenn ein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, der hauptberuflich keinen Unterricht...

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